17.05.13
Anmeldung zur Zwischenprüfung / zu den Zwischenprüfungsmodulen
I. Zulassungsverfahren zur Zwischenprüfung
1. Wer sollte die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragen?
Die Zulassung zur Zwischenprüfung betrifft alle an der Heinrich-Heine-Universität im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschriebenen Studierenden. Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Zwischenprüfungsklausuren.
Die erste Anmeldung zur Zwischenprüfung in einem Modul gilt zugleich als Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung (§ 7 Abs. 2 S. 1 ZwPO). Zugelassen zur Zwischenprüfung ist, wer zu einem Zwischenprüfungsmodul zugelassen ist.
Wer bereits zur Zwischenprüfung zugelassen wurde, muss daher nicht erneut die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragen.
2. Gibt es Besonderheiten für Ortswechsler?
Studierende, die an der Heinrich-Heine-Universität nicht seit dem ersten Fachsemester ohne Unterbrechung im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben sind („Ortswechsler“), und die die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragen, müssen die folgenden, in § 7 Abs. 2 Satz 3 ZwPO aufgeführten Nachweise bzw. Erklärungen in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 24.05.2013 zu den Sprechzeiten bei der Fachstudien-beratung der Juristischen Fakultät abgeben oder in den Briefkasten des Juristischen Dekanats einwerfen:
a) den Nachweis, wo und wie lange sie bisher Rechtswissenschaft studiert haben,
b) gegebenenfalls den Nachweis, welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung oder sonstige Prüfungsleistungen bereits an einer anderen Universität angetreten bzw. abgelegt wurden,
c) eine Erklärung, dass weder die Zwischenprüfung im Studienfach Rechtswissenschaft noch die erste juristische Staatsprüfung bzw. die erste Prüfung bereits endgültig nicht bestanden wurde.
Gem. § 3 Abs. 3 S. 1 ZwPO sind die Studierenden nach der Anmeldung zur Zwischenprüfung zur Teilnahme an allen Semesterabschlussklausuren dieses Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt verpflichtet, soweit sie diese noch nicht bestanden haben (sog. Schreibverpflichtung). Für Ortswechsler kann jedoch gem. § 3 Abs. 3 S. 5 a) ZwPO unter Berücksichtigung der Studien- und Zwischenprüfungsordnung der Hochschule, an der sie studiert haben, eine Ausnahme von der Schreibverpflichtung nach Satz 1 zugelassen werden. Anträge auf Entbindung von der Schreibverpflichtung sind unter Vorlage der Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule, an der sie studiert haben, in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 24.05.2013 zu den Sprechzeiten der Fachstudienberatung bei Frau Rodriguez oder Frau Mann im Dekanat abzugeben.
3. Hinweis an Zweithörer/innen
Zweithörer/innen können nicht die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragen, sondern sich nur zu den Semesterabschlussklausuren anmelden.
Die Anmeldung zu den Semesterabschlussklausuren erfolgt in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 24.05.2013 zu den Sprechzeiten der Fachstudienberatung bei Frau Rodriguez oder bei Frau Mann im Dekanat.
II. Anmeldung zu den Zwischenprüfungsmodulen
1. Wozu muss man sich anmelden?
Die Zwischenprüfung unterteilt sich in ein bürgerlich-rechtliches, ein öffentlich-rechtliches und ein strafrechtliches Modul (§ 3 Abs. 1 u. 2 ZwPO). Zu jedem dieser Module ist eine gesonderte Anmeldung notwendig (§ 7 ZwPO).
Wer sich bereits in den vergangenen Semestern zu einem Zwischenprüfungsmodul angemeldet hatte, muss sich zu diesem Modul nicht erneut anmelden. Die Anmeldung zu den Semesterabschlussklausuren dieses Moduls erfolgt dann vielmehr automatisch.
2. Welche Bedeutung hat die Anmeldung?
Die Anmeldung zu den Zwischenprüfungsmodulen ist verbindlich. Sie begründet nicht nur in diesem, sondern auch in den folgenden Semestern die Verpflichtung, an den für das betreffende Semester vorgesehenen Klausuren des Moduls, für das man sich angemeldet hat, teilzunehmen (Schreibverpflichtung). Entgegen dieser Verpflichtung ohne hinreichende Entschuldigung nicht abgelegte Klausuren gelten als nicht bestanden (§ 3 Abs. 3 S. 1 u. 2 ZwPO).
Studierende, die also bereits zur Zwischenprüfung in einem Modul angemeldet sind, sich jedoch in einem Urlaubssemester befinden oder erkrankt sind und daher zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht an den Semesterabschlussklausuren teilnehmen können, sind verpflichtet, dies unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses (Dekan) anzuzeigen.
a) Erkrankung am Klausurtag
Studierende, die am Klausurtag erkrankt sind, müssen unverzüglich, d.h. innerhalb von 4 Kalendertagen nach dem Klausurtermin, ein ärztliches Attest, welches den Grund der Erkrankung erkennen lässt (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht!), oder das von einem Arzt ausgefüllte „Formular für die Bescheinigung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bei Hochschulprüfungen“ beim Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses (Dekan) einreichen.
Das „Formular für Krankmeldung durch den Arzt“ ist zu finden unter folgendem Link:
Krankmeldeformular
Von Studierenden, die bereits an einer oder an mehreren Semesterabschlussklausuren des vorangegangenen Semesters bei bestehender Schreibverpflichtung aus Krankheitsgründen nicht teilgenommen haben, wird bei erneuter krankheitsbedingter Nichtteilnahme an verpflichtenden Semesterabschlussklausuren im folgenden Semester gem. § 3 Abs. 3 S. 4 ZwPO in der Regel die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt. Ein einfach-ärztliches Attest bzw. das o.g. Formular genügen dann nicht mehr als Nachweis i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 u. 3 ZwPO.
b) Ausnahmen von der Schreibverpflichtung
Von der Schreibverpflichtung kann gem. § 3 Abs. 3 S. 5 ZwPO eine Ausnahme zugelassen werden für Ortswechsler (vgl. im Einzelnen oben, Punkt I.2.) und in sonstigen Fällen einer besonderen sozialen Härte.
Anträge sind unter Beifügung geeigneter Nachweise in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 24.05.2013 zu den Zeiten der Fachstudienberatung bei Frau Rodriguez oder bei Frau Mann im Dekanat abzugeben.
3. Wann und wie kann man sich anmelden?
Die Anmeldung zu den Zwischenprüfungsmodulen erfolgt in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 24.05.2013 ausschließlich über das Internet.
Vor dem 13.05.2013 erhalten Sie über Ihre Universitäts-E-Mail-Adresse (vorname.name.(at)uni-duesseldorf.de) wichtige Unterlagen für Ihre Prüfungsanmeldung.
Weitere Vorgehensschritte können Sie dem ebenfalls beigefügten Link auf das Benutzerhandbuch entnehmen.
Stellen Sie bitte sicher, dass Sie auf Ihre Universitäts-E-Mail-Adresse zugreifen können, insbesondere dass diese auch aktiviert wurde. Die Informationen zur Universitäts-E-Mail-Adresse bzw. des Studierenden-Login hierzu finden Sie unter:
http://www.zim.hhu.de/services-des-zim/e-mail/allgemeines.html
Haben Sie keinen Zugriff mehr auf Ihre Universitäts-E-Mail-Adresse, wenden Sie sich bitte an das Benutzerbüro des Zentrums für Informations- und Medientechnologie (ZIM). Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.zim.hhu.de/helpdesk.html
Bei (technischen) Schwierigkeiten mit der Anmeldung wenden Sie sich bitte an Lsf(at)uni-duesseldorf.de oder die LSF- Hotline Tel. 81-13444.
Sollte danach weiterhin eine Nutzung nicht möglich sein, so kommen Sie in der Zeit vom
13.05.2013 bis zum 24.05.2013 zu den Sprechzeiten - montags, mittwochs, donnerstags, freitags von 09.00 bis 12.00 Uhr und dienstags von 13.00 bis 16.00 Uhr - in die Studierenden- und Prüfungsverwaltung, Geb. 16.11, Ebene 04.
4. Wann finden die Klausuren statt?
Die Klausuren des 2. Semesters [Modul Bürgerliches Recht: SAK 2 (Bürgerliches Recht II); Modul Strafrecht: SAK 2 (Strafrecht II) und Modul Öffentlichen Recht: SAK 2 (Öffentliches Recht II)] werden in der ersten Ferienwoche (22. Juli bis 26. Juli 2013), die Klausuren des 4. Semesters [Modul Bürgerliches Recht: SAK 4 (Bürgerliches Recht IV und V, Handels- und Gesellschaftsrecht I, Zivilprozessrecht I); Modul Strafrecht: SAK 4 (Strafrecht IV) und Modul Öffentlichen Recht: SAK 4 (Öffentliches Recht IV) werden in der letzten Vorlesungswoche (15. Juli bis 19. Juli 2013) geschrieben. Die genauen Termine sowie die Schreibdauer wurden bereits bekannt gegeben.
Zu Terminüberschneidungen der 6 Klausuren untereinander kommt es nicht.
5. Wie läuft das Verfahren ab?
Jeder zu einem Zwischenprüfungsmodul zugelassene Studierende erhält je Klausur eine Zuweisung zu einem Hörsaal. Die Reihenfolge der Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Verteilung. Voraussichtlich Anfang Juli 2013 (27./28. KW) wird die Hörsaalzuweisung für die jeweilige Klausur über das Internet und durch Aushang am schwarzen Brett des Dekanats unter der jeweiligen Matrikelnummer bekannt gegeben. Der Aushang am schwarzen Brett ist der Bescheid über die Zulassung zur Zwischenprüfung.
Für die Anzeige des Hörsaals im Internet nutzen Sie bitte Ihren LSF- Zugang und dort die Funktion „ Notenspiegel“.
6. Gibt es Besonderheiten für behinderte Studierende?
Für behinderte Studierende besteht die Möglichkeit einer Schreibverlängerung (§ 8 Abs. 3 ZwPO). Sie können im Rahmen der Anmeldung einen entsprechenden Antrag (Antrag auf Schreibverlängerung) ausfüllen.
Die ausgedruckten Anträge sowie geeignete Nachweise sind in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 24.05.2013 zu den Sprechzeiten der Fachstudienberatung bei Frau Rodriguez oder Frau Mann im Dekanat abzugeben. Die Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag erfolgt bis spätestens Anfang Juli 2013.
7. Anrechnung von Prüfungsleistungen
Im Rahmen der Online-Anmeldung kann ein Antrag auf Anrechnung von bereits erbrachten Prüfungsleistungen nach § 6 Abs. 1 oder 2 ZwPO (Antrag auf Anerkennung von Leistungen anderer inländischer juristischer Fakultäten bzw. Antrag auf Anerkennung von sonstigen Leistungen) ausgefüllt werden.
Dies betrifft insbesondere Ortswechsler und Studierende, die schon ein FH-Studium als Diplom-Verwaltungswirt oder als Diplom-Finanzwirt oder einen entsprechenden Bachelor-Studiengang absolviert haben. Die ausgedruckten Anträge sowie geeignete Nachweise sind in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 24.05.2013 zu den Sprechzeiten der Fachstudienberatung bei Frau Rodriguez oder Frau Mann im Dekanat abzugeben. Anrechnungsbescheinigungen über Prüfungsleistungen werden spätestens bis Anfang Juli 2013 vom Dekanat verschickt.
Düsseldorf, den 30. April 2013
Prof. Dr. Andreas Feuerborn
Vorsitzender des Prüfungsausschusses


