22.06.12
Vorkorrektur von Semesterabschlussklausuren im Rahmen der Zwischenprüfung
Eine Vorkorrektur von Semesterabschlussklausuren erfolgt in der Regel nur unter folgenden Voraussetzungen:
1. Dem Studierenden droht gem. § 51 Abs. 1c HG NW die Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung oder es liegt ein sonstiger wichtiger Grund (z.B. notwendiger Nachweis für Bafög-Bezug) vor:
Die Vorkorrektur erfolgt nur auf Antrag unter Angabe der Semesterzahl. Der Antrag kann bis zum 06.07.2012 schriftlich unter Einreichung geeigneter Nachweise bei dem für die Klausur zuständigen Lehrstuhl (BR 2: LS Looschelders; BR 4: LS Noack; StR 2: LS Frister; StR 4: LS Altenhain; ÖR 2: LS Drüen; ÖR 4: LS Morlok) gestellt werden.
Einzelheiten zur Ausgabe der Klausuren bzw. zur Notenmitteilung werden rechtzeitig auf der Homepage des für die jeweilige Klausur zuständigen Lehrstuhls bekannt gegeben.
2. Der Studierende benötigt das Ergebnis der Semesterabschlussklausur(en), um für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung (Anmeldung voraussichtlich vom 16.07. – 01.08.2012) gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SchwPO das Bestehen der Zwischenprüfung nachweisen zu können:
Die Vorkorrektur solcher Semesterabschlussklausuren erfolgt bis zum 15.08.2012 nur auf Antrag von Studierenden des 6. oder eines höheren Semesters.
Der Antrag kann bis zum 06.07.2012 schriftlich bei dem für die jeweilige Semesterabschlussklausur zuständigen Lehrstuhl (s.o. 1.) gestellt werden.
Zur Ausgabe der Klausuren bzw. Notenmitteilung s.o. 1.
Der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung kann dann noch unter Vorlage der bestandenen Klausur(en) nachträglich bis zum 20.08.2012 beim akademischen Prüfungsamt (Herr Lechtenfeld) erbracht werden.


