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Prof. Dr. Sophie Schönberger in der Sachverständigenanhörung zur Reform des Wahlrechts

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Am 06. Februar nahm die Co-Direktorin des PRUF, Prof. Dr. Schönberger, als Sachverständige an der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages zur anstehenden Reform des Bundeswahlgesetzes teil. Gegenstand der Sachverständigenanhörung war der Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP (BT-Drs. 20/5370) sowie korrespondierende Gesetzesentwürfe und Anträge aus den Reihen der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs, 20/5353), der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/5360) und der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/5356. 20/5357, 20/5358).

Der Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen sieht im Wesentlichen vor, durch das Prinzip der „Hauptstimmendeckung“ die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages effektiv auf die bisher bereits geltende gesetzliche Regelgröße von 598 Mandaten zu begrenzen. Das bisherige Entstehen von Überhang- und der damit verbundenen Ausgleichsmandate, um den Zweitstimmenproporz wieder herzustellen, soll zukünftig dadurch verhindert werden, dass Kandidat:innen, die in ihrem Wahlkreis die meisten „Wahlkreisstimmen“ (ehemals „Erststimmen“) erhalten, nur dann ein Mandat zugeteilt wird, wenn die von ihrer Partei im jeweiligen Bundesland erlangten Hauptstimmen (ehemals „Zweitstimmen“) dies zulassen. Der bisherige Mechanismus, dass Wahlkreiskandidat:innen, die die meisten Wähler:innenstimmen auf sich vereinigen können, per se in den Deutschen Bundestag einziehen, wird damit modifiziert. Sind mehr Kandidat:innen einer Partei in einem Wahlkreis siegreich, als der Partei vermittelt durch die Hauptstimme prozentual Sitze im Deutschen Bundestag zustehen, wird den Kandidat:innen mit der geringsten Anzahl an Wahlkreisstimmen kein Mandat zugeteilt.

Prof. Dr. Schönberger arbeitete in ihrer Stellungnahme heraus, dass der Vorschlag der Koalitionsfraktionen entgegen weniger Stimmen verfassungsgemäß ist, insbesondere der Einwand, das Prinzip der Hauptstimmendeckung würde gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen, trage nicht: Aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit der Wahl ergebe sich nicht das Erfordernis, in den Wahlkreisen auch in jedem Fall zwingend ein Wahlreismandat vergeben zu müssen.

Die Stellungnahme von Prof. Dr. Schönberger kann hier abgerufen werden.

https://www.bundestag.de/resource/blob/932588/1e1878b96a94a71ae8108cd211766c9c/20-4-171-A-data.pdf

Kategorie/n: Startseitenbericht, PRuF
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