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Anerkennung einer während eines Auslandssemesters erbrachten Prüfungsleistung als Prüfungsleistung der Schwerpunktbereichsprüfung

Die Anerkennung einer während eines Auslandssemesters erbrachten Prüfungsleistung richtet sich nach § 6 Abs. 1 SchwPO, der weitgehend § 63 a Abs. 1 HG NRW entspricht:

Prüfungsleistungen, die …… in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag als ……. Prüfungsleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW i.V.m. § 4 Abs.1) anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenz kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt.“

Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist der Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchwPO).

Vorgaben für die Anerkennung einer im Ausland angefertigten Aufsichtsarbeit

Bevor in einem Auslandssemester eine Klausur mit dem Ziel geschrieben wird, diese als Aufsichts-arbeit in einem Schwerpunktbereich anerkennen zu lassen, sollte der / die Studierende mit dem jeweiligen Schwerpunktbereichsleiter Rücksprache nehmen, ob diese Klausur grundsätzlich für eine Anerkennung in diesem Schwerpunktbereich geeignet ist. Dies dient der vorläufigen Einordnung, nicht der verbindlichen Anerkennung. Verbindlich anerkannt werden kann nur eine bereits erbrachte Prüfungsleistung.

Der Anerkennungsantrag kann erst dann beim Prüfungsausschuss gestellt werden, wenn die Klausur geschrieben und bewertet worden ist. Dem Antrag sind beizufügen:

  • der Leistungsnachweis der Hochschule im Ausland mit der erzielten Note (transcript of records)
  • eine Bescheinigung der Hochschule im Ausland über das Prüfungsformat der Aufsichtsarbeit möglichst mit einem Nachweis über die Dauer der Klausur
  • ein Nachweis über die Inhalte der Lehrveranstaltung, die Gegenstand der Klausur waren.

 

Wird der Antrag vor der Schwerpunktbereichswahl und der Zuteilung des Schwerpunktbereichs gestellt und vom Prüfungsausschuss bewilligt, wird die Klausur im Rahmen der Schwerpunktbereichswahl als Zusatzqualifikation angesehen; sie erhöht im Verfahren der Zuteilung der Schwerpunktbereiche die Durchschnittsnote aus der Zwischenprüfung für den entsprechenden Schwerpunktbereich um 2 Punkte. Der Antrag muss in diesem Fall spätestens bis zum 15. Mai des Jahrs, in dem die Schwerpunktbereichswahl erfolgen soll, gestellt werden.

Der Antrag kann auch erst nach der Schwerpunktbereichswahl und der Zuteilung des Schwerpunktbereichs gestellt werden. Dann scheidet die Auslandsklausur naturgemäß als Zusatzqualifikation in diesem Sinne aus.

Die Benotung der im Ausland geschriebenen und anerkannten Aufsichtsarbeit wird auf das juristische Notensystem umgerechnet.


 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an Frau Wahl ().

 

 

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