Jump to contentJump to search

Staatliche Pflichtfachprüfung

Die staatliche Pflichtfachprüfung macht 70 % der Gesamtnote der „ersten Prüfung“ aus, § 29 Abs. 2 JAG NW. Sie wird vor dem zuständigen Justizprüfungsamt abgelegt, §§ 3, 6 JAG NW.

1. Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen im Zeitpunkt der Meldung, § 9 JAG NW, vorliegen.

Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen sind:

  • Zwischenprüfung (1. - 4. Semester), § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NW.
    Siehe dazu.
  • Fremdsprachiger Schein, (1. bis 5. Semester) *, § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NW
    Der für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Fremdsprachenschein wird vergeben, wenn in einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder in einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs eine schriftliche Leistungskontrolle erfolgreich erbracht wurde.
    Weitere Informationen befinden sich auf den Internetseiten des Justizprüfungsamtes.
  • Praktische Studienzeit, (bis zum Ende des 5. Semesters) *, §§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8 JAG NW
    Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten, die insgesamt 3 Monate dauert. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten: 6 Wochen in der Rechtspflege, 6 Wochen bei einer Verwaltungsbehörde, §§ 7, 8 JAG NRW.
    Weitere Informationen befinden sich auf den Internetseiten des Justizprüfungsamtes.

Hinweis zur praktischen Studienzeit:
Es wird empfohlen, die beiden Teile der praktischen Studienzeit bis zum Ende des 5. Semesters zu absolvieren, da ab dem 6. Semester die Energie durch die Schwerpunktbereichsausbildung und die Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung gebunden wird.

2. Prüfungsabschnitte

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs 5-stündigen Aufsichtsarbeiten (3 im Bürgerlichen Recht, 2 im Öffentlichen Recht und 1 im Strafrecht) und einer anschließenden mündlichen Prüfung (§ 10 Abs. 2 u. 3 JAG NW). Die Gegenstände der Prüfung ergeben sich aus § 11 JAG NW.

3. Freiversuch, § 25 JAG NW

Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des 8. Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch),  § 25 Abs. 1 JAG NW. Bei der Berechung der Semesterzahl für den Freiversuch bleiben die in § 25 Abs. 2 JAG NW genannten Unterbrechungen unberücksichtigt.

4. Abschichtung, § 12 JAG NW

Wer sich nach dem 5. Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des 7. Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (Abschichtung, § 12 Abs. 1 JAG NW).  Meldung zu den übrigen Aufsichtsarbeiten: § 12 Abs. 2 JAG NW.

 

*Die Semesterangabe stellt eine Empfehlung dar, in welchem Zeitraum die Zulassungsvoraussetzung erworben sein sollte, wenn die Möglichkeit des Freiversuchs gewahrt werden soll.

Responsible for the content: