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Forum Arbeitsrecht: Boni, Boni, Boni – Sonderzahlungen im Spiegel der Rechtsprechung

Forum Arbeitsrecht

Am Montag, dem 15. Juni 2009, fand zum neunten Mal eine Veranstaltung der Vortrags- und Diskussionsreihe „Forum Arbeitsrecht“ an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf statt. Als Referent konnte Herr Univ.-Prof. Dr. Ulrich Preis von der Universität zu Köln gewonnen werden. Prof. Dr. Preis ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Sozialrecht. Außerdem ist er Direktor des dortigen Instituts für deutsches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht.
 
Zu Anfang seines Vortrags zeigte Prof. Dr. Preis die Vielfalt der verschiedenen Bonuszahlungen auf und machte auf diese Weise deutlich, dass eine Klassifizierung der verschiedenen Boni nach ihren Zwecken für ihre rechtliche Beurteilung unerlässlich ist. Auch betonte Prof. Dr. Preis, dass für sämtliche Sonderzahlungen sowohl das Verfahren ihrer Festsetzung als auch die von dem Leistenden angestrebte Anreizwirkung wesentliche Faktoren seien. Zum letzt-
genannten Faktor merkte der  Referent kritisch an, dass z. B. Sonderzahlungen im Zusammenhang mit kurzfristigen Umsatzsteigerungen mittel- und langfristig in die Krise führen könnten.
 
Nachdem Prof. Dr. Preis schließlich klarmachte, von Sonderzahlungen weder im Sinne des Unternehmens noch der Arbeitnehmer liegen könne, ging er auf die möglichen Anspruchsgrundlagen ein, die eine Leistung von Sonderzahlungen begründen könnten. Besonderes Augenmerk richtete er dabei auf die vertraglichen Vereinbarungen. Prof. Dr. Preis stellte kurz die in der früheren Rechtsprechung entwickelte  Systematik hinsichtlich der Beurteilung vertraglicher Klauseln dar und begrüßte die 1992 erfolgte Abkehr des BAG
von seinen bisherigen Beurteilungskriterien, die zu einzelfallbezogen und daher für eine sichere Beurteilung ungeeignet waren. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit setze das BAG nunmehr eine deutlich restriktivere, wortlautorientierte Auslegung der vertraglichen Klauseln voraus. In diesem Zusammenhang befürwortete Prof. Dr.  Preis den klarstellenden Charakter des § 39 ArbVG-E, der im Ergebnis mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimme.

Prof. Dr. Preis wies darauf hin, dass die vertraglichen Klauseln nach der neuen Rechtsprechung des BAG im  Lichte des AGB-Rechts ausgelegt werden müssten. Aus § 307 Abs. 1 BGB ergeben sich mit dem Verbot der unangemessen
Benachteiligung einerseits und dem Transparenzgebot andererseits zwei Ansatzpunkte. Besonders erwähnenswert sei dabei der sog. Freiwilligkeitsvorbehalt.  Ein solcher müsse für einen durchschnittlichen Begünstigten verständlich und unwidersprüchlich – eben transparent –
gestaltet sein. Zudem sei, der sog. „Wurst-/ Möhrentheorie“ von Prof. Dr. Preis folgend, ein Freiwilligkeitsvorbehalt  unwirksam, falls die Sonderzahlungsklausel den Bonus für den Arbeitnehmer an zahlreiche Voraussetzungen knüpfe, während der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund des  Freiwilligkeitsvorbe-halts jederzeit verweigern könne. Ein solcher unter Umständen von vornherein  vergeblicher „Wurst- bzw. Möhrenlauf“ des Arbeitnehmers, der die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen versucht, sei nicht akzeptabel.
 
Zum Schluss ging Prof. Dr. Preis auf die  Anforderungen an einen Freiwilligkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit einer betrieblichen Übung ein. Hierbei  war festzuhalten, dass das BAG den allgemeinen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag als grundsätzlich geeignet ansieht, um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern. Dennoch müsse auch ein solcher Vorbehalt einer AGB-Kontrolle, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz, standhalten. Ein „Gutdünken“ des Arbeitgebers ließe im Übrigen
keine betriebliche Übung entstehen, da ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers kaum nachgewiesen werden könne. 

Bei der anschließenden Diskussion wurde vermehrt nach weiteren Gestaltungsmöglichkeiten gefragt, mit deren Hilfe das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert werden könne. Prof. Dr. Preis verwies dabei überwiegend auf das Einfügen eines Wider-rufsvorbehalts, an den die Rechtsprechung abgesehen von einem klaren Widerrufs-grund keine besonderen Anforderungen stelle.  Da indessen auch diese Lösungsmöglichkeit Risiken birgt, wurde aus dem Teilnehmerkreis angemerkt, dass es grundsätzlich sinnvoll sei, den Arbeitgeber  durch die Einräumung sicherer Möglichkeiten, eine Son-derzahlung „in schlechten Zeiten“ einstellen oder aussetzen zu können, gerade zur Ge-währung von Sonderzahlung in „guten Zeiten“  zu motivieren. Es verblieb ein Appell an die Rechtsprechung für noch mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich zu sorgen, während der anschließende Imbiss  Gelegenheit zur weiteren Diskussion in persönlicherer Atmosphäre bot.

Veranstaltungsdetails

15.06.2009, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Verantwortlichkeit: