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Forum Arbeitsrecht: Die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht

Forum Arbeitsrecht

Am Montag, dem 19. Januar 2009, fand die achte Veranstaltung der Vortrags- und Diskussionsreihe „Forum Arbeitsrecht“ an der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni-versität Düsseldorf statt. Als Referent konnte Herr Prof. Dr. Markus Stoffels gewonnen werden. Prof. Stoffels ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht an der Universität Osnabrück und Direktor der Abteilung für Gesellschafts- und Arbeitsrecht des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Osnabrück. Er trug zum Thema „AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht“ vor.

 
Herr Professor Stoffels begann seinen Vortrag mit einem kurzen Überblick über
den Anwendungsbereich und die Strukturen der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht. Dabei betonte er unter Verweis auf die maßgebliche Vorschrift des § 310 Abs. 4 BGB die Bedeutung des Themas für Praxis und Wissenschaft. Den Leitge-
danken seines Referates bildete die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ein-
führung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht durch das Schuldrechtsmodernisierungs-gesetz zum 1.1.2002 zu Lockerungen oder Verschärfungen der inhaltlichen Anforderungen an bestimmte Vertragsklauseln geführt hat oder ob insoweit von Kontinuität gesprochen werden kann. Zuletzt gab der Referent noch einen Ausblick auf weitere offene Fragen in diesem Bereich.

Als Beispiele für inhaltliche Kontinuität der Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Klauseln führte Herr Professor Stoffels die Rechtsprechung zur Zulässigkeit und zu Obergrenzen von Vertragsstrafen gemäß § 309 Nr. 6 BGB sowie zur grundsätzlichen Zulässigkeit zweistufiger Ausschlussfristen nach § 309  Nr. 13 BGB an. Bei der Beurteilung von Rückzahlungsvorbehalten in Bezug auf Sonderzuwendungen knüpfe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich an seine vorherige Rechsprechung an. 


Anschließend ging der Referent beispielhaft auf inhaltliche Lockerungen durch die Einführung der AGB-Kontrolle ein. Eine derartige Lockerung betreffe zunächst Individualvereinbarungen, die nur noch nach den Maßstäben des § 138 BGB kontrolliert werden dürften. Als weitere Beispiele von Sachverhalten, die (weiterhin) nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, nannte Herr Professor Stoffels Aufhebungs- und Probezeitvereinbarungen. Weiter erläuterte er, dass das Bundesarbeitsgericht im Zuge seiner Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle einige Gestaltungsspielräume geschaffen oder konkretisiert habe, z. B. bei Widerrufsvorbehalten und der Arbeit auf Abruf. Vertiefend ging er auf die kontroverse Frage ein, ob die wirksame  Befristung einzelner Arbeitsbedingungen der Nennung des Befristungsgrundes bedürfe, um das im Ergebnis zu verneinen.

In anderen Bereichen konstatierte der Referent dem gegenüber eine Verschärfung des Kontrollmaßstabes durch die Einführung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht. Als besonders wichtiges Beispiel ging  er auf die Verschärfung der Maßstäbe bei der Transparenzkontrolle von Widerrufsvorbehalten ein und erörterte die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Nennung möglicher Widerrufsgründe bereits in der Vorbehaltsklausel notwendig und sinnvoll sei. Kritisch äußerte sich Herr Professor Stoffels zur Rechtsprechung des 8. Senats in Bezug auf die Zulässigkeit von Vertragsstrafen. Diesen Teil des Referates beschloss er mit weiteren Beispielen für Verschärfungen in materieller Hinsicht (z. B. bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen) und auf der Rechtsfolgenseite.
 
In seinem abschließenden Fazit stellte Herr Professor Stoffels die teilweise uneinheitliche und in vielen Bereichen recht vage  Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Vordergrund. Zusammenfassend verzeichnete er zwei wesentliche Tendenzen im Vergleich zur früheren Inhaltskontrolle.  Einerseits habe die Einführung der AGB-Kontrolle vor allem durch das Transparenzgebot zu einer Verschärfung der Kontrollmaßstäbe geführt. Andererseits habe die Rechtsprechung auch Gestaltungsspielräume
geschaffen, die es von der Praxis auszunutzen gelte.
 
In der anschließenden ausführlichen und angeregten Diskussion wurde wiederholt die bereits von Herrn Professor Stoffels monierte uneinheitliche Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesarbeitsgerichts angesprochen. Zudem wurde gerade von anwaltlicher Seite die Forderung nach konkreteren Vorgaben für die Umsetzung in der Vertragsgestaltung laut. Diskutiert wurden verschiedene Formulierungen etwa zur betrieblichen Übung und zu Freiwilligkeitsvorbehalten. Zuletzt kamen die Anwesenden, der Tradition der Veranstaltung folgend, bei einem kleinen Umtrunk zur Fortführung des
Gedankenaustausches zusammen.

Veranstaltungsdetails

19.01.2009, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Verantwortlichkeit: