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Forum Arbeitsrecht: Vertragsgestaltung beim Auslandseinsatz von Arbeitnehmern

Forum Arbeitsrecht

Am Montag, dem 5. November 2007, fand zum sechsten Mal eine
Vortrags– und Diskussionsveranstaltung im Rahmen des „Forum
Arbeitsrecht“ an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universi-tät in Düsseldorf statt.

Referent war Herr Univ.-Prof. Dr. Abbo Junker, Lehrstuhlinhaber für
(Internationales) Arbeitsrecht, Arbeitsrechtsvergleichung und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität in München sowie Direktor der  Abteilung II (Europäisches und Internationales Arbeitsrecht sowie Systemvergleich) des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeits-recht (ZAAR).
 
Herr Prof. Dr. Junker referierte zu dem  Thema „Vertragsgestaltung beim Auslandsein-satz von Arbeitnehmern“. Auch dieses Mal erfreute sich die Veranstaltung wieder positi-ver Resonanz bei Vertretern aus der Praxis und der Wissenschaft sowie bei Studieren-den, Referendarinnen und Referendaren.

Herr Prof. Dr. Junker setzte sich im Rahmen seines Vortrages vorrangig mit der interna-tionalen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitsrechtsstreitigkeiten auseinander. Außer-dem ging er auf die für die Arbeitsvertragsgestaltung wichtige Frage nach dem anwend-baren Recht ein.
 
Zu Beginn seines Vortrages erörterte er insbesondere die Regelungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Diese Verordnung hat bekanntlich das EuGVÜ als Rechtsgrundlage für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit abgelöst. Die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereiches richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten, bei juristischen Personen nach dem satzungsmäßigen Sitz. 


Art. 18 Abs. 2 S. 2 EuGVVO erweitert darüber hinausgehend den räumlichen Anwen-dungsbereich auf Arbeitgeber, die zwar keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ha-ben, dort aber eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassungen besitzen. Herr Prof. Dr. Junker kam zu dem Schluss, dass der EuGVVO damit auch für Nicht-Mitgliedstaatsangehörige eine herausragende Bedeutung zukommt

Im weiteren Verlauf des Vortrages ging Herr Prof. Dr. Junker auf die
Gerichtsstände für Klagen des Ar-beitgebers und des Arbeitnehmers
ein. Während sich der Gerichtsstand für Klagen des Arbeitgebers ausschließlich am Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet, bereitet die Bestimmung des Gerichtsstandes für Klagen des Arbeitnehmers größere Probleme. Vorrangig ist
zwar auf den Wohnsitz des Arbeitgebers abzustellen, hilfsweise sind allerdings auch der Arbeitsort sowie der Ort der Niederlassung heranzuziehen. Für die Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsortes kommt es nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des EuGH auf den „Basisort“ der erbrachten und zu erbringenden Arbeitsleistung an (so genannter „Base-Test“).  
 
Anschließend referierte Herr Prof. Dr. Junker zu den rechtlichen
Möglichkeiten der Vertragsgestaltang beim Auslandseinsatz von Arbeitnehmern. Hierbei erörterte er sowohl das so genannte „Ein-Vertrags-Modell“, bei welchem eine so genannte Entsendevereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird, als auch das „Zwei-Vertrags-Modell“, das sich aus einem Rumpf- sowie einem Lokalarbeitsvertrag zusammensetzt

Zum Abschluss seines Vortrages befasste sich Herr Prof. Dr. Junker mit der Frage, inwieweit das anwendbare Recht durch eine entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festgelegt werden kann (Art. 27, 30
EGBGB). Hier zog er eine Parallele zur internationalen Zuständigkeit und dem dort verankerten Günstigkeitsprinzip. Danach gelten für die Bestimmung des
anwendbaren Sachrechts ebenfalls die Maßstäbe, die der EuGH zum so genannten „Base-Test“ entwickelt hat.
 
Im Anschluss an den Vortrag entwickelte sich eine rege und ausführliche Diskussion zu den skizzierten Problemfeldern, aber auch zu darüber hinaus gehenden Fragestellungen aus der Praxis. Der Meinungsaustausch konnte anschließend im Rahmen eines Umtrunks und Imbisses fortgeführt werden.

Veranstaltungsdetails

05.11.2007, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Verantwortlichkeit: