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Lisa Rottmann - Die fachlichen Standards der medizinischen Behandlung in § 630a Abs. 2 BGB. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit abweichender Parteivereinbarungen

Worum geht es in der Doktorarbeit?

Lisa Rottmann untersucht in ihrer Arbeit eine zentrale Thematik des Behandlungsvertragsrechts: die fachlichen Standards in § 630a Abs. 2 BGB. Sie gibt einen umfassenden Überblick über die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragestellungen und legt dabei einen Schwerpunkt auf die Betrachtung der Möglichkeiten standardabweichender Vereinbarungen. 

Die Autorin widmet sich insbesondere einer Begriffsbestimmung der „fachlichen Standards“ unter Einbeziehung medizinischer, rechtlicher sowie wirtschaftlicher Faktoren und Überlegungen und stellt die verschiedenen Erscheinungsformen standardabweichender Behandlungen in der Praxis dar. Sie zeigt die Grenzen auf, die Behandelnder und Patient bei der Vereinbarung einer standardabweichenden Behandlung zu achten haben, und setzt sich mit den in diesem Zusammenhang relevanten besonderen Anforderungen an Aufklärung und Einwilligung auseinander. 

Was sind Ihre zentralen Ergebnisse?

- Die fachlichen Standards sollten stets an einem objektiven Maßstab gemessen werden. Nur so bleiben die Standards von der Medizin geprägt und werden nicht einer ständigen Modifizierung durch Unterschiede in der personellen, räumlichen oder apparativen Ausstattung ausgesetzt. Die notwendige Anpassung an diese tatsächlichen Gegebenheiten kann gerade nicht über eine Absenkung oder Anhebung des Standardniveaus, sondern allein über den durch die Vorschrift des § 630a Abs. 2 Hs. 2 BGB aufgezeigten Weg der abweichenden Vereinbarung erfolgen. 

- Angesichts bestehender und zunehmender wirtschaftlicher Engpässe und Herausforderungen im Gesundheitswesen werden die Standards der Medizin künftig immer häufiger Aspekte der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen müssen. Unterschiedliche Standardniveaus in Abhängigkeit vom Versicherungsstatus sind abzulehnen. Allerdings ist zu befürchten, dass der Leistungsanspruch für gesetzlichen Krankenversicherte bei steigender Kostenlast für das Gesundheitssystem und die Krankenkassen weiter beschnitten werden und die Kostentragung für eine den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechende Behandlung den Patienten selbst treffen wird. 

- Der in der Untersuchung herausgearbeitete Standardbegriff und der umfassende Regelungsgehalt des § 630a Abs. 2 Hs. 2 BGB haben zur Konsequenz, dass viele Behandlungen von den allgemein anerkannten fachlichen Standards abweichen und einer entsprechenden Vereinbarung bedürfen. Eine Belastung des Behandlungsverhältnisses dadurch vermieden wird, dass der Abschluss der Vereinbarung ohne Formerfordernis und im Einzelfall auch konkludent erfolgen kann. Der notwendige Schutz des Patienten vor den mit der Behandlungsentscheidung einhergehenden Risiken und Konsequenzen wird durch die entsprechend umfangreiche Aufklärungsverpflichtung gewährleistet. 

- Die Zulässigkeit standardabweichender Behandlungen wird maßgeblich von ihrer Vertretbarkeit bestimmt. Nur vertretbare Standardabweichungen sind einer Parteivereinbarung zwischen Behandelndem und Patient zugänglich. Die Grenzziehung zur Unvertretbarkeit erfolgt auf Grundlage spezialgesetzlich geregelter Einzelfälle oder anhand der im Wege einer Gesamtabwägung festgestellten Sittenwidrigkeit der Behandlung. Angesichts des weiten Regelungsgehalts der Öffnungsklausel kommt dieser Sittenwidrigkeitsprüfung eine herausragende Bedeutung zu. 

Wie geht es weiter?

Ich bin bereits seit einigen Jahren als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht tätig und werde auch weiterhin in diesem Bereich tätig sein.

Betreuung und mündliche Prüfung

Betreuende/r Professor/in: Prof. Dr. Katharina Lugani

Tag der mündlichen Prüfung: 12.12.2024