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Tobias Lantwin - Der Motivschutz im Urheberrecht

Worum geht es in Ihrer Doktorarbeit?

Verbietet das Urheberrecht zwei Fotografen, dasselbe Motiv zu fotografieren? Zwei Musikerinnen, dieselbe kurze Tonfolge aufzugreifen? Zwei Autoren, denselben Handlungsansatz zu verarbeiten? Dass dem Urheberrecht ein derartiger „Motivschutz“ fremd ist, gilt als allgemein gefestigter Grundsatz.

Eine nennenswerte Aufmerksamkeit erfährt der Grundsatz des (fehlenden) Motivschutzes in der praktischen Rechtsanwendung bislang jedoch im Wesentlichen nur bei fotografischen Werken. Wie die Arbeit zeigt, muss der Motivschutzgedanke – als bedeutsames und mit der urheberrechtlichen Ideenfreiheit eng verwandtes Schutzausschlussinstrument – aber bei allen weiteren Werkarten des Urheberrechtsgesetzes gleichermaßen Anwendung finden.

Was sind Ihre zentralen Ergebnisse?

Ein starkes Urheberrecht kann nur so stark sein wie die Grenzen des von ihm gewährten Schutzes. Es muss wirkungsvolle Monopolrechte verleihen, aber auch notwendige Freiräume für den künstlerischen Ausdruck bewahren, der gegenseitigen Inspiration und Interaktion einen Raum geben. Diese Forderung ist Ausdruck einer grundlegenden Interessenabwägung.

In allen Kunstarten sind Motive bedeutungsvolle Bausteine des künstlerischen Werkzeugkastens. Sie müssen für eine freie künstlerische Kommunikation frei von jedem urheberrechtlichen Schutz bleiben. Für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung bleibt daher dort kein Raum, wo die Werke zweier Künstler im Wesentlichen lediglich dasselbe Motiv verarbeiten oder wo ein gerichtlicher Verletzungszuspruch im Ergebnis riskierte, ein Motiv zu Gunsten eines einzelnen Künstlers zu monopolisieren.

Die Anwendung des Motivschutzgrundsatzes in der bisherigen Spruchpraxis beruht vielfach noch auf unzulässigen sprachlichen Vereinfachungen, die ihre Wurzel in der überkommenen „Dichotomie von Idee und Ausdruck“ bzw. der „Dichotomie von Inhalt und Form“ finden. Sie reduzieren eine komplexe Abwägungsfrage des Einzelfalls auf eine reine Auslegungsfrage und führen zu Fehlentscheidungen.

Jede der Kunstgattungen weist spezifische Eigenarten auf. Die Musik wirkt anders als die Fotografie. Eine Fotografin arbeitet anders als ein Autor. Ein literarisches Werk kommuniziert anders als ein solches der bildenden Kunst. Diese Umstände sind bei der Einzelfallanwendung des Motivschutzgrundsatzes angemessen zu würdigen, um sachfremde Erwägungen so weit wie möglich auszuschalten.

Wie geht es nun bei Ihnen weiter?

Derzeit absolviere ich den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf.

Betreuung und mündliche Prüfung

Betreuende/r Professor/in: Prof. Dr. Jan Busche

Tag der mündlichen Prüfung: 15.07.2024