Private Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht gegen digitale Gatekeeper – das ist ein Thema, das Praxis und Wissenschaft stark beschäftigt. An deutschen Gerichten werden immer mehr Fälle anhängig, in denen Unternehmen wie Google auf Schadensersatz wegen eines Marktmachtmissbrauchs verklagt werden oder Unterlassungsverfügungen beantragt werden, weil gegen den Digital Markets Act (DMA) verstoßen wird. Fälle wie alle anderen – oder doch etwas besonderes?
Das war das Thema beim 18. Competition Litigation Forum (C-L-F), das die Kartellrechtscommunity am 29. September 2026 im Haus der Universität in Düsseldorf zusammenbrachte. Das Institut für Kartellrecht an der Heinrich-Heine-Universität fungierte als Mitveranstalter. Die Veranstaltung fand unter Chatham House Rules statt, aber das Line-up auf dem Panel ist öffentlich bekannt: Dort saßen Prof. Dr. Thomas Höppner (Geradin Partners), der als Anwalt vielfach gegen große Digitalunternehmen tätig ist; mit Carolin Marx (Hogan Lovells Cadwalader) traf er auf eine Kollegin, die ihm gelegentlich für die andere Seite gegenüber steht. Komplettiert wurde das Panel durch Dr. Christian Karbaum (Glade Michel Wirtz), der im ersten erfolgreichen DMA-Verfahren vor einem deutschen Landgericht tätig war, und der Ökonomin Alia Schweiger, Partnerin bei RBB Economics. Die Begrüßung übernahm Rechtsanwalt Dr. Thomas Funke als 2. Vorsitzender des C-L-F, das Panel moderierte Prof. Dr. Rupprecht Podszun von der HHU.
Drei Themen zogen sich durch den Abend:
Erstens stellt sich die Frage, ob das für klassische Kartelle weitgehend eingespielte Modell der Schadensersatzdurchsetzung auch für Fälle passt, in denen ein Missbrauch von Marktmacht im Digitalen zugrunde liegt. Erste Schneisen wurden durch das LG Berlin in Follow-on-Entscheidungen zur Google Shopping-Entscheidung der Europäischen Kommission geschlagen. Damit dürften allerdings noch nicht alle Probleme für das kontrafaktische Szenario und die Schadensberechnung geklärt sein. Die Kartellschadensersatzrichtlinie ist darauf nicht zugeschnitten.
Zweitens ging es in die Details der Rechtsdurchsetzung, auch bei Stand-alone-Klagen. Hier werfen die globale Geschäftstätigkeit der Gatekeeper und die sich rasch ändernden Bedingungen viele Probleme auf. Nur beispielhaft genannt sei das Thema Zeugen: Diese müssten zum Teil in verschiedenen Jurisdiktionen nach verschiedenen Prozessrechten mit ganz unterschiedlichen Vorgaben für die Vorbereitung oder die Art der Aussage auftreten.
Dritter Diskussionspunkt war vor allem der DMA. Mit ihm kommt eine neue Rechtsmaterie ins Spiel, die nicht in das kartellrechtliche System eingepasst ist. Die behördliche Durchsetzung, die häufig mit Hilfe eines regulatorischen Dialogs in Brüssel stattfindet, steht zum Teil quer zu zivilgerichtlicher Rechtsdurchsetzung. Einstweilige Anordnungen, Hauptsacheverfahren, behördliche Entscheidungen, Rechtsmittel, Vollstreckungsverfahren – all das spielt nebeneinander her. Das komplexe Verhältnis von Art. 102 AEUV, nationalem Recht und DMA sowie der jeweiligen prozeduralen Punkte scheint noch nicht austariert. Die Einbeziehung der Kommission oder die Aussetzung bringen ihre eigenen Schwierigkeiten mit sich.
Lebhaft diskutiert wurden unter anderem auch Beweisfragen, divergierende Einzelurteile in verschiedenen Mitgliedstaaten, die Passivlegitimation und die Rolle des Behördendialogs. Der Abend klang mit einem munteren Get-Together aus. Die Veranstaltung zeigte einmal mehr, wie gewinnbringend der Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis ist – und dass sich im Bereich des private enforcements im Digitalsektor noch viele Fragen stellen.
Das Foto zeigt (von links nach rechts): Christian Kersting, Christian Karbaum, Carolin Marx, Alia Schweiger, Thomas Höppner, Rupprecht Podszun, Thomas Funke.