Informationen zum integrierten Bachelor
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2024 durch eine Änderung des Hochschulgesetzes NRW für den Studiengang Rechtswissenschaft den integrierten Bachelor eingeführt. Die Änderung tritt am 7. Mai 2025 in Kraft.
Die nachfolgenden Informationen sind auf dem Stand vom 1. Januar 2025 und können sich noch ändern. Aktualisierungen werden laufend vorgenommen. Wir bitten dies zu beachten.
Mit dem integrierten Bachelor kann neben dem Ergreifen eines Berufes ein konsekutiver Master-Studiengang angestrebt werden. Es ist mit dem Bachelorgrad indes nicht möglich, den juristischen Vorbereitungsdienst anzutreten und Volljurist zu werden, um die klassischen juristischen Berufe als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Notar auszuüben.
Studierende, die
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen zugelassen wurden
und
2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden haben,
können den integrierten Bachelor beantragen (vgl. § 66 Abs. 1a S. 1 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) zu diesen Verleihungsvoraussetzungen).
Nein, die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung ist keine Voraussetzung zur Erlangung des Bachelorgrades. Die Verleihung des integrierten Bachelors soll gerade die Studienleistungen derjenigen Studierenden würdigen, die die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben oder zu dieser nicht angetreten sind.
§ 66 Abs. 1a HG NRW, der den integrierten Bachelor einführt, tritt am 7.5.2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann der integrierte Bachelor beantragt werden.
Von einer Antragstellung vor diesem Zeitpunkt bitten wir abzusehen.
Diese Information wird rechtzeitig an dieser Stelle mitgeteilt.
Für die Verleihung ist diejenige Universität zuständig, an der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a HG NRW anerkannt wurde.
Wurde die Schwerpunktbereichsprüfung nicht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erworben, kann diese den Grad nur verleihen, wenn die an einer anderen nordrhein-westfälischen Universität abgelegte Schwerpunktbereichsprüfung hier anerkannt wurde.
Eine in einem anderen Bundesland abgelegte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung genügt in keinem Falle, um von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf den integrierten Bachelor verliehen zu bekommen.
Nach § 7 Abs. 1 JAG NRW n.F., der für alle Meldungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung ab dem 17.2.2025 gilt, setzt die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung voraus:
1. ein mindestens viersemestriges Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,
2. die bestandene Zwischenprüfung im Sinne von § 28 JAG NRW,
3. den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses gleichen Umfangs,
4. die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im Sinne von § 8 JAG NRW und
5. die erfolgreiche Anfertigung von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht.
Nein, es genügt zum Nachweis, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 – 4 JAG NRW a.F. vorliegen bzw. vorlagen, die bereits ausgestellte Zulassungsbescheinigung eines der Justizprüfungsämter in NRW (vgl. § 66 Abs. 1a S. 5 HG NRW).
Wer sich bisher nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hat und lediglich die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 – 4 JAG NRW a.F. erfüllt, also gerade nicht die weiteren Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW n.F., sollte sich dringend bis spätestens zum 16.2.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung bei dem jeweiligen gem. § 6 Abs. 1 JAG NRW zuständigen Justizprüfungsamt in NRW anmelden, um eine Zulassungsbescheinigung im Sinne von § 66 Abs. 1a S. 5 HG NRW zu erhalten – und zwar auch dann, wenn das Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht mehr beabsichtigt ist!
Denn Bescheinigungen im Sinne des § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW darüber, dass die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegen (ohne sich hierzu anzumelden), können und müssen die Justizprüfungsämter erst ab dem 7.5.2025, zu dem § 66 Abs. 1a HG NRW in Kraft tritt, ausstellen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Meldung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 – 4 JAG NRW a.F. nicht mehr möglich ist.
Siehe hierzu unbedingt die Hinweise und Informationen des Vorsitzenden des Justizprüfungsamts bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.11.2024, abrufbar HIER.
Belegt werden muss zum einen das erfolgreiche Absolvieren der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Zum anderen muss entweder die von einem Justizprüfungsamt in NRW ausgestellte Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Sinne des § 66 Abs. 1a S. 5 HG NRW vorgelegt werden oder die von einem Justizprüfungsamt in NRW ausgestellte Bescheinigung im Sinne des § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 JAG NRW.
Nein, der integrierte Bachelor kann nicht in einem eigenständigen Studiengang erworben werden, für den man sich einschreiben kann oder muss; der Erwerb ist vielmehr in den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung integriert.
Den integrierten Bachelor können diejenigen Studierenden beantragen, bei denen die Verleihungsvoraussetzungen erstmalig vollständig nach dem 31.3.2017 vorlagen, vgl. § 66 Abs. 1a S. 2 HG NRW.
Ja, nach § 66 Abs. 1a S. 9 HG NRW können Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.
Es ist noch nicht geklärt, ob eine Wiedereinschreibung nach endgültig nicht bestandener staatlicher Pflichtfachprüfung und darauffolgender Exmatrikulation auf Grundlage von § 66 Abs. 1a S. 9 HG NRW ab dem 7.5.2025 möglich sein wird.
Die entsprechende Information erfolgt an dieser Stelle, sobald diese Frage geklärt ist.
Nein, denn das erfolgreiche Absolvieren der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist zwingende Voraussetzung für die Verleihung des Bachelorgrades. Ist diese Prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Erlangung des integrierten Bachelors unmöglich.
Die Berechnung der Bachelornote wird durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in einer Ordnung geregelt. Diese befindet sich derzeit in Bearbeitung. Nach Bekanntgabe wird auf sie an dieser Stelle verwiesen.