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Gemeinsame Antrittsvorlesung Prof. Schneider und Prof. Zimmermann

Frau Prof. Dr. Anne Schneider LL.M. und Herr Prof. Dr. Till Zimmermann hielten am 23. Januar 2024 gemeinsam im Haus der Universität Düsseldorf ihre Antrittsvorlesungen.

Nach einleitenden Worten der Dekanin Prof. Dr. Katharina Lugani startete Prof. Dr. Anne Schneider mit ihrem Vortrag über die Einschränkungen des ne-bis-in-idem-Grundsatzes im deutschen und europäischen Recht anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (Urt.v. 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22) bzgl. der Verfassungsbeschwerde im sogenannten „Frederike-Mordfall“. Dabei wurde § 362 Nr. 5 StPO für nichtig erklärt. Nach dieser Norm durfte ein Strafverfahren gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen wiederaufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel dringende Gründe gegeben waren, die möglich erscheinen ließen, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes (oder bestimmter völkerrechtlicher Straftaten wie z.B. Kriegsverbrechen) verurteilt wird. Laut BVerfG sei die Vorschrift mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, denn Art. 103 Abs. 3 GG sei "abwägungsfest". Prof. Dr. Anne Schneider kritisierte diese Begründung und untersuchte die weiterhin bestehenden § 362 Nr. 1-4 StPO auf ihre Europarechtskonformität.

Prof. Dr. Till Zimmermann referierte zu dem wenig erforschten Themengebiet der Beschleunigungskorruption. Dabei stellte er die Frage auf, ob Zahlungen, die geleistet werden, um amtliche Dienstleistungen schneller in Anspruch nehmen zu können, strafrechtliche Relevanz haben. Dies bejahte er bei der Terminvergabe im Bürgerbüro. Schwieriger gestaltet sich die Subsumtion bei Fast-Lanes am Flughafen. Die Sicherheitskontrollen am Flughafen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und sind damit eine öffentliche Aufgabe. Dass Airlines Geld bezahlen, um gegen einen Ticketaufpreis Fast Lanes anbieten zu können, ist aber nur dann Beschleunigungskorruption, wenn auch die Zuführung zu den Kontrollen Teil dieser öffentlichen Aufgabe ist. In der Praxis wird dies von den Flughäfen selbst übernommen. Prof. Dr. Zimmermann kam zu dem Ergebnis, dass sie dabei als „verlängerter Arm“ der Bundespolizei auftreten, sodass die Geldzahlungen der Airlines Bestechungen nach § 334 StGB darstellen. Nutzer der Fast Lanes würden sich wegen Beihilfe strafbar machen.

Zahlreiche Gäste aus Lehre und Forschung sowie das fachübergreifende Publikum konnten von zwei spannenden und höchst aktuellen Vorträgen über das Strafrecht profitieren. Seit 2021 lehrt Prof. Dr. Schneider an der HHU als Inhaberin des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht; Prof. Dr. Till Zimmermann konnte die HHU 2023 als Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht begrüßen.

Kategorie/n: Fakultät und Institute, Startseitenbericht Studium, Zimmermann, Schneider
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