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FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufige Fragen

Hier finden Sie die Fragen für Interessenten an einer Beratung - siehe auch undefinedunserer FAQ für Berater.

Mit welchen Fällen kann ich die studentische Rechtsberatung beauftragen?

Die studentische Rechtsberatung befasst sich inhaltlich mit allen Rechtsfragen aus dem Zivilrecht (Verträge, Schadensersatz, Unterlassungsansprüche), dem Strafrecht (Bußgelder, Beschlagnahme) und dem Öffentlichen Recht. Ausdrücklich ausgenommen ist das Steuerrecht, das ausschließlich den Steuerberatern vorbehalten ist.

Allerdings sind nicht alle Fälle zur Bearbeitung durch Studentinnen und Studenten geeignet. Insbesondere spezielle Frage und Probleme mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung bleiben einer anwaltlichen Beratung vorbehalten.

Als Richtwert sollten nur Streitigkeiten mit einem Gegenwert von bis zu 800 € an die studentische Rechtsberatung herangetragen werden.

Wann kann ich die studentische Rechtsberatung um Rat anfragen?

Die studentische Rechtsberatung kann einerseits im Vorfeld einer Handlung (Vertragsunterzeichnung, Kauf eines Gegenstandes, Veröffentlichung eines Films; Übernahme eines Vorstandspostens in einem Verein); andererseits aber auch nachträglich (etwa bei Lieferung mangelhafter Waren, bei Empfang einer "Abmahnung", etc.) herangezogen werden.

Die Rechtsberatung erfolgt allerdings nur außergerichtlich, d.h. wir übernehmen für Sie Anrufe und Schreiben, dürfen Sie jedoch nicht vor Gericht vertreten. Hierfür müssen Sie zwingend einen Anwalt einschalten.

Wer kann die studentische Rechtsberatung in Anspruch nehmen?

Die Inanspruchnahme steht allen interessierten Personen offen - Mitglieder der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf werden jedoch bei Kapazitätsengpässen bevorzugt berücksichtigt.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Die Beratung erfolgt durch Studentinnen und Studenten. Grundsätzlich kann von diesen eine Auseinandersetzung mit der zu den Problemen verfügbaren Literatur und Rechtsprechung sowie Systemverständnis erwartet werden. Jedoch gelten die Anforderungen an anwaltliche Sorgfalt insoweit nicht (auch nicht entsprechend). Weiterhin fehlen auch die anwaltlichen Privilegien - etwa das Recht auf Akteneinsicht bei einem Strafgericht oder das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Vertraulichkeit und Verschwiegenheit der beratenden Studierenden wird vertraglich mit jedem einzelnen Beratenen vereinbart. Ebenso wird eine Dokumentations- und Rechenschaftspflicht gewährleistet.

Muss ich einen Vertrag abschliessen?

Ja, Grundlage der Rechtsberatung ist ein so genannter "Beratungsauftrag". Da Verträge nach deutschem Recht keiner Form bedürfen, kommt dieser Vertrag automatisch mit der Einreichung Ihrer Anfrage zustande.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Die außergerichtliche Rechtsberatung durch Personen, die nicht als Anwälte zugelassen sind, bestimmt sich nach Teil 3 des  Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Dessen  § 6 RDG sieht eine Sonderregelung für unentgeltliche Beratung vor: Diese kann nicht nur von Juristen mit Befähigung zum Richteramt (§ 6 Abs. 1 RDG), sondern auch von sonstigen Laien vorgenommen werden (§ 6 Abs. 2 RDG), soweit diese von einem "Volljuristen" angeleitet werden.

Zwischen dem zu Beratenen und dem Beratenden besteht ein so genannter "Auftrag" im Sinne des  Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Damit sind Rechte und Pflichten für beide Parteien verbunden:

 

  • Der Beauftragte muss das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich besorgen (§ 662 BGB).
  • Der Beauftragte muss Weisungen befolgen, die ihm erteilt wurden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn er den Auftraggeber im Vorfeld informiert und dessen Entscheidung abwartet (§ 665 S. 2 BGB). •    Der Beauftragte kann seine Pflichten nicht auf Dritte übertragen; soweit er Hilfspersonen einschaltet, haftet er für deren Fehlverhalten ( § 664 BGB).
  • Soweit ein Auftrag abgelehnt wird, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen ( § 663 BGB).
  • Der Beauftragte muss gegenüber dem Auftraggeber Rechenschaft ablegen und ihm jederzeit auf Anfrage Auskunft über den aktuellen Stand geben ( § 666 BGB).
  • Der Beauftragte muss alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält (z.B. Unterlagen) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt ( § 667 BGB).
  • Der Auftraggeber muss Aufwendungen ersetzen, die der Beauftragte tatsächlich getätigt hat und die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte ( § 670 BGB).

 

Wie teuer ist die Inanspruchnahme der studentischen Rechtsberatung?

Die Inanspruchnahme ist kostenlos - auch freiwillige Zuwendungen an die Beratenen sind nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus der oben dargestellten rechtlichen Situation - erlaubt ist nur die unentgeltliche Rechtsberatung.  Zu erstatten sind aber unter Umständen Aufwendungen des Beratenden: Gemeint sind etwa Porto- und Telefonkosten.

Wie ist die Haftung ausgestaltet?

Zwar können an einen Studenten bzw. eine Studentin nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an einen Anwalt; eklatante oder gar absichtliche Falschberatung muss aber auch bei einem unentgeltlichen Beratungsverhältnis nicht toleriert werden.

Soweit es tatsächlich zu einem Schaden aufgrund einer von uns durchgeführten Beratung kommt, und dabei dem Beratenden grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, muss dieser entsprechende Verluste ausgleichen.

Da weder mit den die Beratung begleitenden Anwälten noch mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bzw. der Juristischen Fakultät ein Vertrag besteht, scheiden insoweit jedoch Ansprüche aus.

Verantwortlichkeit: