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Forum Arbeitsrecht: Vorschläge für ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Forum Arbeitsrecht

Am Montag, dem 20. Juni 2011 fand die zwölfte Veranstaltung der Vortrags- und Diskussionsreihe „Forum  Arbeitsrecht“  an  der  Juristischen  Fakultät  der  Heinrich-Heine-Universität  Düsseldorf  statt. Als Referent konnte Herr Univ.-Prof. Dr. Peter Schüren, geschäftsführender Direktor des Instituts für  Arbeits-,  Sozial-  und Wirtschaftsrecht  und  Inhaber  des  Lehrstuhls  für  Bürgerliches  Recht  und Arbeitsrecht  an  der  Westfälischen  Wilhelms-Universität  Münster,  gewonnen  werden.  Im  Rahmen seines Forschungsschwerpunktes und nicht zuletzt als Herausgeber eines Kommentars zum AÜG befasst er sich seit langem sehr intensiv mit der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Seinem  Vortrag  legte  Prof.  Schüren  mehrere Thesen  zugrunde.  Zunächst  stellte  er  die geschichtliche  Entwicklung  der  Arbeitnehmerüberlassung in der Nachkriegszeit dar, in welcher  der  Verleih  von  Beschäftigten  zunächst unzulässig war. Hiermit sei bereits, so die erste These, ein unglücklicher Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung gelegt worden. Mit der Neuregelung durch das AÜG im Jahre  1972  sei  die  gewerbsmäßige  Arbeitnehmerüberlassung  zwar  grundsätzlich  (mit Erlaubnisvorbehalt)  für  zulässig  erklärt worden. Allerdings müsse man wegen der Überlassungshöchstdauer  von  drei Monaten,  des  strengen Synchronisationsverbots  und  der  scharfen Sanktionen  bei  einer  Überlassung  ohne Erlaubnis, so eine weitere These, eher von
einem Gesetz „gegen“ die Leiharbeit sprechen.

In  der  Folgezeit  sei  dann,  unter  anderem durch  die  schrittweise  Verlängerung  der Überlassungshöchstdauer  und  die  Abschwächung  des  Sanktionensystems  mit  der Abschaffung von § 13 AÜG, eine kontinuierliche Verringerung des Arbeitnehmerschutzes eingetreten. Verschärft habe sich diese Entwicklung insbesondere durch die Hartz-Reformen im Jahre
2003.  Die  Streichungen  der  Überlassungshöchstdauer  und  des  Synchronisationsverbots  hätten dazu  geführt,  dass  eine Arbeitnehmerüberlassung  nahezu  unbeschränkt  zulässig  wurde.  Der Grundsatz  des  „equal  pay“  habe  diese  Liberalisierung  nicht  ausgleichen  können.  Denn  aufgrund der steigenden Arbeitslosenzahlen seien die Vergütungen in der Leiharbeit stark unter Druck geraten, und wegen des geringen Organisationsgrades der Leiharbeitnehmer sei auch keine wirksame
Interessenvertretung durch Gewerkschaften zustande gekommen, so dass angemessene Tarifverträge selten möglich gewesen seien. Die Interessenvertretung der Leiharbeitnehmer erinnere daher  eher  an  das  Prinzip  der  virtuellen  Repräsentation.  Daraus  leitete  Prof.  Schüren  als  weitere These ab, die Hartz-Reformen hätten insgesamt einen Billiglohnsektor geschaffen.

 
Im Folgenden ging Prof. Schüren auf die Entwicklungen bei der CGZP ein, deren Tarifunfähigkeit das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt hat. Er betonte, dass die ab 2003  durch  die  CGZP  abgeschlossenen  Flächentarifverträge  für  sich  genommen  noch  nicht  be-
sonders  erwähnenswert  seien.  Die  CGZP  habe  darüber  hinausgehend  aber  an  einzelne  Unternehmen Haustarifverträge „verkauft“, die zu einem Lohndumping geführt hätten. Dass an der Tariffähigkeit der CGZP unabhängig von diesen Vorkommnissen erhebliche Zweifel bestanden hätten, habe  die  arbeitsrechtliche  Literatur  bereits  ab  2004  deutlich gemacht.  Seiner  Auffassung  zufolge  musste  die Tarifunfähigkeit  der  CGZP  der  gesamten  Branche spätestens  seit  2007  bekannt  gewesen  sein.  Deshalb könnten sich die betroffenen Arbeitgeber nun hinsichtlich der Entscheidung des BAG vom Dezember 2010 nicht auf einen Vertrauensschutz berufen und müssten die Differenz zu den zu  wenig  gezahlten  Arbeitsentgelten  und  insbesondere  die
darauf  entfallenden  Sozialversicherungsbeiträge  in  vollem Umfang nachzahlen.
 
Im  letzten  Abschnitt  des  Vortrages  ging  Herr  Prof.  Schüren auf  die  aktuellen  Änderungen  des  AÜG  ein,  die  teilweise bereits  am  30.4.2011  in  Kraft  getreten  sind  und  teilweise zum 1.12.2011 in Kraft treten werden und mit denen der Gesetzgeber  die  Richtlinie  2008/104/EG  umgesetzt  hat.  Insoweit sei zu bemängeln, dass der Gesetzgeber den Begriff „vorübergehend“ nicht geklärt habe; daraus folge hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung ein hohes Risiko für die Beteiligten, weil sie auf die  künftige  Klärung  durch  die  Rechtsprechung angewiesen  seien.  Zudem  ergebe sich  durch  die Änderungen auch in Zukunft kein Schutz vor einem Missbrauch der Tarifautonomie und des Befristungsrechts. Daher sei insgesamt zu resümieren, dass die mit der Richtlinie verfolgten Ziele nicht umgesetzt  und  die  Änderungen  am  AÜG  daher  nicht  richtlinienkonform  seien.  Indessen  könne
jedoch  nur  ein  richtlinienkonformes  AÜG  langfristig  eine  erfolgreiche  Arbeitnehmerüberlassung
sichern. Prof. Schüren verlangte daher eine solche Umsetzung der Richtlinie durch den Gesetzgeber, die einerseits maximale Flexibilität, andererseits aber auch einen akzeptablen Arbeitnehmerschutz bewirken müsse. Bestandteile einer solchen Umsetzung müssten, so seine abschließende These,  unter  anderem  eine  Absicherung  des  Tarifniveaus,  eine  Haftung  auch  des  Entleihers  für nichtgezahlte  Vergütungen,  ein  Verbot  sachgrundloser  Befristungen  und  eine  Verpflichtung  zur Einleitung von Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG bei entsprechenden Indizien sein. 
Im  Anschluss  an  den  Vortrag  entwickelte  sich  eine  rege  Diskussion,  die  insbesondere  die  sog. Lehre vom fehlerhaften Tarifvertrag und die Frage eines Vertrauensschutzes für Verleiher und Entleiher zum Gegenstand hatte. Bei einem kleinen Imbiss konnte der Meinungsaustausch anschließend fortgeführt werden.

Veranstaltungsdetails

20.06.2011, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Verantwortlichkeit: