Zum Inhalt springenZur Suche springen

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Ausbildung sowie die Verbindung zwischen der Fakultät und der juristischen Praxis ideell und finanziell zu fördern.

(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch

a. den Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander sowie durch die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen der Fakultät und ihren ehemaligen Studierenden, Doktoranden und Mitarbeitern;
b. eine Vertiefung der Kontakte zwischen Fakultät und Praxis; 
c. die Unterstützung von Forschungsvorhaben und die Förderung einer Publikation von Forschungsergebnissen; 
d.    eine Förderung der Aus- und Weiterbildung der Studierenden, Doktoranden und Mitarbeiter der Fakultät; 
e.    eine Finanzierung von Literatur- und Medienbeschaffung sowie von ergänzenden Lehrveranstaltungen; 
f.    die Veranstaltung und Unterstützung von Kongressen, Seminaren, Tagungen, Exkursionen und Vorträgen; 
g.    die Förderung von Auslandskontakten der Fakultät und ihrer Mitglieder. 

(3) Der Verein finanziert diese Zwecke aus den Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen sowie aus den Erträgen des Vereinsvermögens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Er erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Für Vereinszwecke entstandene Aufwendungen können den Mitgliedern in angemessenem Rahmen erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen werden, die sich der Zwecksetzung des Vereins verbunden fühlen. Der Verein will insbesondere die ehemaligen Mitglieder der Fakultät, Doktoranden und Mitarbeiter versammeln. 

(2) Ein Aufnahmeantrag ist unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Sie wird mit der Bestäti-gung durch den Vorstand wirksam. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Mit seinem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der oder die Beitrittswillige diese Satzung an.

§ 5 Mitgliedsstatus

(1) Das Mitglied ist Förderer des Vereins und seines gemeinnützigen Zweckes. Mitglieder können zugleich den Ehrentitel Sponsor oder Mäzen erhalten.

(2) Spendern, die freiwillig mindestens den zehnfachen Betrag des regulären Jahresbeitrages für natürliche Personen an den Verein als Spende leisten, verleiht der Vorstand den Ehrentitel „Sponsor“.

(3) Sponsoren, die dem Verein besondere Zuwendungen geleistet haben, wird vom Vorstand der Ehrentitel „Mäzen“ verliehen.

(4) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Juristische Fakultät der Universität Düsseldorf verdient gemacht haben, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; sie endet außerdem durch die Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verein schriftlich oder in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(3)    Die Kündigungserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
a.    den vollständigen Namen des Mitglieds
b.    eine aktuelle Anschrift des Mitglieds

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es

a) seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen in grober Weise verletzt, insbesondere den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen Monatsfrist schriftlich Beschwerde einlegen, über welchen die Mitgliederversammlung entscheidet.

b) trotz Mahnung den Beitrag nicht entrichtet. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss automatisch ohne weitere Mitteilung.

(5) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, alle für die Vereinszwecke erforderlichen Daten wie insbesondere Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen. Für die Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses stimmt das Mitglied der Veröffentlichung dieser Daten zu.

(3) Von den Mitgliedern wird für jedes Geschäftsjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Beitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags fest; dabei ist eine Differenzierung der Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen zulässig. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.    Festsetzung des Jahresmindestbeitrags; 
b.    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 
c.    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; 
d.    Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme deren Jahresberichts; 
e.    Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder; 
f.    Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; 
g.    Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand; 
h.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins; 
i.    Wahl eines Versammlungsleiters sowie eines Protokollführers zu Beginn einer Mitgliederversammlung; 
j.    Beschlussfassung über Fragen, deren Entscheidung sie sich vorbehalten hat. 

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ist sie schriftlich und geheim durchzuführen. 

(4) Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; es ist zuvor sicherzustellen, dass eine solche Änderung die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Es besteht die Möglichkeit der virtuellen Versammlung. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen; Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse angeben, können auch auf elektronischem Wege geladen werden. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn zehn Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Der Antrag muss dem Vorstand zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zugehen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten ein Protokoll anzufertigen. Es muss Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmer enthalten und den Inhalt der gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und wird jedem Mitglied auf Anforderung hin übersandt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: 

a.    Vorbereitung sowie Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung; 
b.    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; 
c.    Aufstellung eines Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr; 
d.    Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln im Einzelfall; 
e.    Bestellung eines Geschäftsführers und seines Vertreters; 
f.    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 
g.    Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts. 

(2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Dem Vorstand sollen mindestens zwei Hochschullehrer sowie ein Studierender der Fakultät angehören. Sofern der jeweilige Dekan der Juristischen Fakultät dem Vor-stand nicht angehört, kann er an den Vorstands-sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im übrigen regeln die Vorstandsmitglieder ihre Aufgabenverteilung untereinander selbst. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.

(4) Kann der erste Vorsitzende die Vertretung nicht wahrnehmen, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Können der erste Vorsitzende und auch der stellvertretende Vorsitzende die Vertretung beide nicht wahrnehmen, übernimmt für die Dauer der Verhinderung ein Vorstandsmitglied die Vertretung.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 2.500,- EUR wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, vorzeitige Abberufung möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - von seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann zur Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter bestellen. Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist zur Entgegennahme von Spenden für den Verein berechtigt. Zahlungen darf er nur auf Anweisung eines Vorstandsmitglieds ausführen. 

(2) Dem Geschäftsführer kann vom Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.

(3) Der Stellvertreter nimmt die Geschäfte des Geschäftsführers bei dessen Verhinderung wahr.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sein müssen und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese sind berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und schlagen bei korrekter Geschäftsführung eine Entlastung des Vorstands vor.

§ 13 Kuratorium

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Errichtung eines Kuratoriums beschließen, das dem Vorstand beratend zur Seite stehen soll.

§ 14 Auflösung des Vereins und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Änderung des gemeinnützigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Stand 31.08.2020

Verantwortlichkeit: