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Forum Arbeitsrecht: Versicherungsrecht und betriebliche Altersversorgung

Forum Arbeitsrecht

Am Montag, dem 23. November 2009, fand die zehnte Veranstaltung
der Vortrags- und Diskussionsreihe „Forum Arbeitsrecht“ statt. Sie
wurde erstmalig als gemeinsame Veranstaltung mit dem „Forum Versicherungsrecht“ an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgerichtet. Als Referent konnte Herr Dr. Gerhard Reinecke, der Vorsitzende des vor allem für das Betriebs-rentenrecht zuständigen dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, gewonnen werden. 


Nach einer Begrüßung durch Prof. Dr. Dirk Looschelders, den Direktor der Privatrechtlichen Abteilung des Instituts für Versicherungsrecht, und einer Einführung durch Prof. Dr. Andreas Feuerborn begann Herr Dr. Reinecke seinen Vortrag mit einem kurzen Überblick über die verschiedenen Formen und Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dabei wies er auf die Tendenz hin, die Finanzierung nicht allein beim Arbeitgeber zu belassen, sondern die Versorgungszusagen stattdessen auf anderem Wege, insbesondere über gesonderte Versorgungsträger, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ging er auf die verschiedenen möglichen Anspruchsgrundlagen ein und
hob die stetig zunehmende Bedeutung  von Gleichbehandlungserwägungen im
Versicherungsrecht besonders hervor, die aus der Anwendung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes resultieren.
 
Herr Dr. Reinecke machte deutlich, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ein Rentenanspruch des überlebenden Lebenspartners bestehen könne, sofern man im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Vergleichbarkeit seiner Situation mit der eines überlebenden Ehegatten bejahe. Dann wies der Referent auf  das bisher von der Rechtsprechung nicht endgültig geklärte Problem der Altersdiskriminierung durch so genannte Altersabstandklauseln hin, nach denen der überlebende Partner keineVersorgungsansprüche erhält, wenn er deutlich jünger ist. Zugleich zeigte Herr Dr. Reinecke die Möglichkeit auf, dieses Problem durch eine andere Vertragsgestaltung - etwa durch die Einräumung von Versorgungsansprüchen erst ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters - zu lösen.
 
Nach weiteren Beispielen für die Relevanz der Gleichbehandlungsregeln
im Betriebsrentenrecht, nicht zuletzt im Hinblick auf Unterstützungskassen, ging
der Referent auf die Rechtsprechung zu dem von Versicherern häufig ver-
wendeten Zillmerungs-Verfahren ein. Hierbei entspricht das Deckungskapital
in den ersten Jahren des Versicherungszeitraums nicht der Summe der
eingezahlten Beiträge, sondern es hat zunächst sogar einen negativen Wert
mit der Folge, dass bei einer frühen vorzeitigen Vertragsauflösung kein oder
nur ein geringer Rückkaufswert besteht. Diskutiert wird, ob insbesondere ältere
Zillmerungs-Klauseln einer AGB-Prüfung gem. § 307 Abs. 1 BGB
standhalten.  

Eine vollständige Prüfung durch die Rechtsprechung stehe zwar noch aus. Herr
Dr. Reinicke hob aber hervor, dass bei einer durchschnittlichen Arbeits-
und Versicherungsdauer von vier Jahren das Deckungskapital erheblich
hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibe und der Be-
rechtigte daher regelmäßig durch Zillmerungs-Klauseln benachteiligt werde. Außerdem könne es solchen Klauseln an der erforderlichen Transparenz fehlen. Diesbezüglich gebe es allerdings einige Unstimmigkeiten zwischen dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesgerichtshof. Unter Heranziehung an-
derer gerichtlicher Entscheidungen sei auch ein auf § 280 Abs. 1 BGB  gestützter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Versicherer in Betracht zu ziehen, wenn er vom Versicherer nicht hinreichend hinsichtlich der möglichen Folgen von Zillmerungs-Klauseln beraten worden sei.  


An den Vortrag schloss sich eine rege Diskussion an, die bei einem kleinen Imbiss im Foyer der Fakultät fortgesetzt wurde. Von besonderem Interesse war vor allem das Zillmerungs-Verfahren. 

Veranstaltungsdetails

23.11.2009, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Verantwortlichkeit: