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Besuch von Prof. Dr. Stephan Harbarth, Richter und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts

Am 20. Januar 2020 fand die neunte Auflage der Vortragsreihe „Verfassungsrichter in Düsseldorf“ statt, die der Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät in Kooperation mit der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Vereinigung ausrichtete. In diesem Jahr besuchte unsere Fakultät der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth , LL.M. (Yale), der zu dem Vortragsthema „Das Sozialstaatsgebot im Spannungsfeld zwischen Eigenverantwortung und staatlicher Fürsorge“ referierte. 

Es gehört zur Tradition, dass der Gastredner bei einem kleinen Empfang von den Professoren der Fakultät und den Vorständen der beiden ausrichtenden Vereine in der Düsseldorfer Juristischen Fakultät begrüßt wird. So wurde auch Herr Prof. Dr. Stephan Harbarth, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, am 20. Januar 2020 in unserer Fakultät willkommen geheißen. 

Der offizielle Teil der Vortragsveranstaltung wurde zunächst mit der Begrüßung durch die Dekanin der Juristischen Fakultät, Prof. Dr. Nicola Preuß, sowie mit einem Grußwort von Dr. Werner Richter, Vorstandsvorsitzender der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Vereinigung und Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, eröffnet. Prof. Dr. Lothar Michael stellte als Initiator dieser Veranstaltungsreihe den diesjährigen Redner vor.

Prof. Dr. Harbarth beleuchtete in seinem Vortrag vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Minderung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung aus November 2019 (BVerfG v. 5.11.2019 – 1 BvL 7/169) die Frage, unter welchen Bedingungen sich staatliche Maßnahmen eines sozialen Rechtstaats in einem verfassungskonformen Bereich zwischen Eigenverantwortung und staatlicher Fürsorge bewegen. 

Dabei betonte Prof. Dr. Harbarth zunächst die Verankerung des Sozialstaatsgebots in unserer Verfassung und skizzierte die historische Entwicklung des Prinzips. Ein Spannungsfeld zwischen Eigenverantwortung und staatlicher Fürsorge ergebe sich aus der sozialstaatlichen Fürsorgepflicht, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen. Zugleich seien staatliche Ressourcen jedoch begrenzt und müssten daher abhängig von der Bedürftigkeit verteilt werden. 

Insofern sei der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch nicht bedingungslos, vielmehr obliege dem Hilfebedürftigen eine Mitwirkungspflicht. Das Sozialstaatsgebot sehe damit ein Fördern der Eigenverantwortung durch ein Fordern mittels staatlicher Maßnahmen vor, die den Hilfebedürftigen jedoch nicht überfordern dürften. In diesem Sinne seien die Sanktionen des SGB II zu bewerten.

Dem Vortrag folgte eine lebhafte Diskussion, die noch während des anschließenden Empfangs im Roy-Lichtenstein-Saal zu angeregten Gesprächen zwischen den etwa 200 Gästen und Teilnehmenden führte.