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Zwischenprüfung

1. Allgemeines zur Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist sowohl Zulassungsvoraussetzung für die Schwerpunktbereichsprüfung als auch für die staatliche Pflichtfachprüfung. (§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SchwPO, § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NW) Sie ist in der Zwischenprüfungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (ZwPO) geregelt. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung ist ein Exmatrikulationsgrund, § 50 Abs. 1  Nr. 2 Hochschulgesetz NW vom 16.09.2014 (HG NW) und gleichzeitig ein Immatrikulationshindernis, § 51 Abs. 1 Nr. 3 HG NW.

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend in Form von Teilprüfungen (Semesterabschlussklausuren) in der Regel bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters abgelegt. Sie besteht aus den Modulen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht. In jedem der drei Module werden vom 1. bis zum 4. Fachsemester 4 Semesterabschlussklausuren (SAK) angeboten:
 

Modul Bürgerliches Recht

  • SAK 1: Bürgerliches Recht I (1. Semester)
  • SAK 2: Bürgerliches Recht II (2. Semester)
  • SAK 3: Bürgerliches Recht III / Zivilprozessrecht I (3. Semester)
  • SAK 4: Bürgerliches Recht IV / Bürgerliches Recht V / Handels- und Gesellschaftsrecht I / Arbeitsrecht (4. Semester)

Modul Öffentliches Recht

  • SAK 1: Öffentliches Recht I (1. Semester)
  • SAK 2: Öffentliches Recht II (2. Semester)
  • SAK 3: Öffentliches Recht III (3. Semester)
  • SAK 4: Öffentliches Recht IV (4. Semester)

Modul Strafrecht

  • SAK 1: Strafrecht I (1. Semester)
  • SAK 2: Strafrecht II (2. Semester)
  • SAK 3: Strafrecht III (3. Semester)
  • SAK 4: Strafrecht IV (4. Semester)

Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus, dass von den insgesamt 12 angebotenen Semesterabschlussklausuren 9 bestanden sind, davon jeweils mindestens 2 in jedem Modul, § 3 Abs. 1 S. 3 Buchst. a ZwPO.

Hinweis: Mündlichen Nachprüfung
Die Zwischenprüfung ist auch bestanden, wenn die / der Studierende nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten 7 SAK erfolgreich angefertigt und die mündliche Nachprüfung bestanden hat. (§§ 3 Abs. 1 S. 3 Buchst. b, 5 ZwPO)

In den Semesterabschlussklausuren werden die Stoffgebiete geprüft, die in den Pflichtvorlesungen des betreffenden Moduls im jeweiligen Semester behandelt worden sind. (Dies bedeutet z.B., dass Gegenstand der SAK 1 im Modul Bürgerliches Recht das Stoffgebiet der Vorlesung Bürgerliches Recht I ist, usw.)

Die Teilnahme an den Semesterabschlussklausuren ist nur für die Studierenden möglich, die sich zuvor in dem jeweiligen Modul zur Zwischenprüfung angemeldet haben und zur Zwischenprüfung zugelassen sind. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online und muss spätestens 8 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit erfolgen, in dem die erste Prüfungsleistung erbracht werden soll. Der Anmeldezeitraum und das Anmeldeverfahren werden in „ortsüblicher“ Weise (in der Regel auf der Homepage der Fakultät, im Studierendenportal und am schwarzen Brett) bekannt gegeben.

Die Semesterabschlussklausuren werden frühestens in der letzten Vorlesungswoche und spätestens in den beiden Wochen nach Vorlesungsende geschrieben.

Hinweis: Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen bei Ortswechslern
Von Ortswechslern an Ihrer Herkunftsuniversität erbrachte Zwischenprüfungsleistungen werden im Regelfall gem. § 6 Abs. 1 ZwPO auf die Semesterabschlussklausuren angerechnet. Anrechnungsanträge können bei der Fachstudienberatung gestellt werden.
 

2. Schreibverpflichtung, § 3 Abs. 3 ZwPO

Die Anmeldung zur Zwischenprüfung in einem Modul begründet die Verpflichtung, an allen Semesterabschlussklausuren des Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt teilzunehmen, soweit diese noch nicht bestanden sind. Nach jener Anmeldung erfolgt bis zum Bestehen der Zwischenprüfung eine automatische Anmeldung zu allen folgenden Semesterabschlussklausuren des Moduls, auch zu den Wiederholungsmöglichkeiten für die nicht bestandenen Klausuren. Entgegen dieser Verpflichtung nicht abgelegte Klausuren gelten als nicht bestanden, es sei denn, die Studierenden machen unverzüglich (bei Krankheit im Wege des ärztlichen Attestes, bei Aufforderung durch ein amtsärztliches Attest) glaubhaft, dass sie an der Prüfungsleistung aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen konnten!

In der Regel ist es empfehlenswert, sich bereits im 1. Fachsemester zur Zwischenprüfung in allen Modulen anzumelden!

Die Anmeldung in einem höheren Fachsemester kann nachteilig sein im Hinblick auf die Regel, dass alle Klausuren des entsprechenden Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt geschrieben werden müssen. Sie bedeutet dann beispielsweise, dass die Klausuren des 1. und 3. Semesters in einem Semester geschrieben werden müssen.
 

Hinweis: Entbindung von der Schreibverpflichtung:
Von der Schreibverpflichtung kann für Ortswechsler oder in sonstigen Fällen einer besonderen sozialen Härte eine Ausnahme zugelassen werden, § 3 Abs. 3 Satz 5 Buchst. a und b ZwPO. Anträge auf Entbindung von der Schreibverpflichtung können bei der Fachstudienberatung gestellt werden.
 

3. Wiederholung von Semesterabschlussklausuren, § 4 ZwPO

Wer eine Semesterabschlussklausur des 1. oder 2. Fachsemesters nicht bestanden hat, kann diese in folgender Weise einmal wiederholen:

  • Eine nicht bestandene Semesterabschlussklausur des 1. Semesters wird im 3. Semester durch Teilnahme an der regulären Semesterabschlussklausur des 1. Semesters nachgeholt.
  • Eine nicht bestandene Semesterabschlussklausur des 2. Semesters wird im 4. Semester durch Teilnahme an der regulären Semesterabschlussklausur des 2. Semesters nachgeholt. Die Klausurtermine werden entsprechend aufeinander abgestimmt.
  • Für eine nicht bestandene Semesterabschlussklausur des 3. Semesters gilt im betreffenden Modul die Semesterabschlussklausur des 4. Semester als Wiederholungsklausur (Beispielsweise gilt für die nicht bestandene Semesterabschlussklausur Strafrecht III die Semesterabschlussklausur Strafrecht IV als Wiederholungsklausur).
  • Für im 4. Semester nicht bestandene Semesterabschlussklausuren gibt es keine Wiederholungsmöglichkeit.

Einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten stehen für die erfolgreiche Erbringung der 9 erforderlichen Semesterabschlussklausuren insgesamt 18 Versuche zur Verfügung.

Beachte: Die Anmeldung zur Zwischenprüfung in einem Modul begründet auch die Verpflichtung, nicht bestandene Semesterabschlussklausuren des Moduls zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen. Entgegen dieser Verpflichtung nicht abgelegte Klausuren gelten als endgültig nicht bestanden!
 

4. Bewertung der Semesterabschlussklausuren, § 9 Abs. 2 ZwPO

Semesterabschlussklausuren werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sollte außerdem eine Punktzahl angegeben sein, dient diese lediglich dazu, den Studierenden eine Einschätzung des Leistungsstandes zu ermöglichen. Eine Semesterabschlussklausur ist lediglich eine Teilprüfungsleistung der Zwischenprüfung ohne eigenen Regelungscharakter. Es besteht daher nicht die Möglichkeit, gegen die Bewertung einzelner Klausuren Widerspruch einzulegen. Erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist der Widerspruch zulässig.

5. Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften sind begleitende Lehrveranstaltungen zu den Pflichtveranstaltungen mit Semesterabschlussklausuren. Sie dienen der Vorbereitung auf die Semesterabschlussklausuren: Hier werden die Schwerpunkte der Vorlesung wiederholt und die Methodik der Fallbearbeitung eingeübt.

Verantwortlichkeit: