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Schwerpunktbereichprüfung

1. Zweck des Schwerpunktbereichsstudiums, § 1 SchwPO

Die Schwerpunktbereichsprüfung schließt das Schwerpunktbereichsstudium ab und ist neben der staatlichen Pflichtfachprüfung Teil der ersten Prüfung. In die Gesamtnote über die erste Prüfung fließt das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30% und das der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70% ein (§ 29 Abs. 1 JAG NW). Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 JAG NW).

Die Schwerpunktbereichsprüfung soll zeigen, dass der Prüfling in dem von ihm gewählten Schwerpunktbereich und in den mit dem Schwerpunktbereich gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächern das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts verfügt (§ 2 Abs. 2, § 28 Abs. 3 JAG NW). Darüber hinaus soll der Prüfling seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten beweisen (§ 2 Abs. 3 JAG NW).

2. Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung

Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind im jeweils gewählten Schwerpunktbereich das Grundmodul, die von den Studierenden im Umfang von acht Semesterwochenstunden belegten Lehrveranstaltungen des Aufbaumoduls sowie die mit dem jeweiligen Schwerpunktbereich zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge (§ 3 SchwPO).

3. Prüfungsabschnitte

Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus drei Teilen, einer Aufsichtsarbeit (Klausur), einer häuslichen Arbeit sowie einer mündlichen Prüfung.

Die Aufsichtsarbeit wird im Anschluss an das im Sommersemester stattfindende Studium des Grundmoduls in der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt 5 Stunden. Die Aufgabenstellung ist dem Grundmodul zu entnehmen. § 3 Abs. 3 SchwPO bleibt unberührt.

Die häusliche Arbeit wird vom Prüfungsamt nach der Beendigung des Schwerpunktbereichsstudiums im Aufbaumodul in der vorlesungsfreien Zeit des Wintersemesters zugeteilt. Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen. Die Aufgabenstellung wird dem Grundmodul oder dem Inhalt der belegten Lehrveranstaltungen des Aufbaumoduls des gewählten Schwerpunktbereichs entnommen. § 2 Abs. 3 SchwPO bleibt unberührt.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt einer belegten Veranstaltung des Grund- oder Aufbaumoduls. Sie kann sich darüber hinaus auch auf den Gegenstand der häuslichen Arbeit beziehen. § 2 Abs. 3 SchwPO bleibt unberührt. Das aus dem Grund- oder Aufbaumodul zu prüfende Rechtsgebiet wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt.
Die Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung beträgt je Kandidatin oder Kandidat etwa 15 Minuten.

4. Freiversuch, § 18 SchwPO

Wer sich zum Ende der Vorlesungszeit des 6. Fachsemesters zur Schwerpunktbereichsprüfung meldet, hat die Möglichkeit des Freiversuchs: Die nicht bestandene Schwerpunktbereichsprüfung gilt als nicht unternommen. Daneben besteht die Möglichkeit der Notenverbesserung (§§ 18, 18a SchwPO).

5. Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung

Die Studierenden haben sich bis zum 1. August des Jahres, in dem die Aufsichtsarbeit abgelegt wird, zu den Öffnungszeiten im Studierenden-Service-Center der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Gebäude 16.11, zur Schwerpunktbereichsprüfung anzumelden. [Achtung! Ausschlussfrist!] Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung gilt zugleich als Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Das Anmeldeverfahren wird gesondert bekannt gegeben.

 

Verantwortlichkeit: