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Voraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung

Fremdsprachiger Schein, (1. bis 5. Semester) *, § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NW 2003
Der für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Fremdsprachenschein wird vergeben, wenn in einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder in einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs eine schriftliche Leistungskontrolle erfolgreich erbracht wurde.

Weitere Informationen befinden sich auf den Internetseiten des Justizprüfungsamtes.

Praktische Studienzeit, (bis zum Ende des 5. Semesters) *, §§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8 JAG NW 2003
Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten, die insgesamt 3 Monate dauert. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten: 6 Wochen in der Rechtspflege, 6 Wochen bei einer Verwaltungsbehörde, §§ 7, 8 JAG NRW.

Weitere Informationen befinden sich auf den Internetseiten des Justizprüfungsamtes.
 

Hinweis:
Es wird empfohlen, die beiden Teile der praktischen Studienzeit bis zum Ende des 5. Semesters zu absolvieren, da ab dem 6. Semester die Energie durch die Schwerpunktbereichsausbildung und die Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung gebunden wird.

Weitere Informationen finden Sie im Servicecenter.

 

* Die Semesterangabe stellt eine Empfehlung dar, in welchem Zeitraum die Zulassungsvoraussetzung erworben sein sollte, wenn die Möglichkeit des Freiversuchs gewahrt werden soll.

Verantwortlichkeit: