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Voraussetzungen für die Schwerpunktbereichsprüfung

Zwischenprüfung (1. – 4. Semester), § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SchwPO
Für die Zulassung muss die Bewerberin oder der Bewerber zunächst die Zwischenprüfung (siehe undefineddazu) bestanden haben.

Grundlagenschein (1. – 5. Semester) *, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SchwPO
Der Erwerb eines Grundlagenscheins ist Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung. Nach § 11 StudO erhalten die Studierenden einen Grundlagenschein, wenn sie in einer Grundlagenveranstaltung eine schriftliche Leistungskontrolle erfolgreich erbracht haben.

Seminarschein (4. oder 5. Semester) *, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SchwPO
Die Studierenden erhalten den für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung erforderlichen Seminarschein über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, wenn sie die in der Seminarveranstaltung geforderten Leistungen (i.d.R. schriftliche Ausarbeitung und mündlicher Vortrag eines Referates) erfolgreich erbracht haben.

Übungsleistungen (2. – 5. Semester) *, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SchwPO
Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist, dass die / der Studierende in den Übungen im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht insgesamt drei Klausuren bestanden hat, davon in jedem Fach eine, sowie insgesamt zwei Übungshausarbeiten in zwei unterschiedlichen Fächern nach Wahl.

Hinweise zu den Übungsleistungen:

  • Im Ergebnis werden je Übung zwei Übungsklausuren in der Vorlesungszeit angeboten sowie eine Hausarbeit, die in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Semester gestellt wird, in dem die Übung stattfindet; eine zweite Hausarbeit wird nicht angeboten. Eine weitere Übungsklausur je Rechtsgebiet wird im Wiederholungs- und Vertiefungskurs zu den Übungen im 5. Semester angeboten. Sollte im Rahmen einer Übung eine Teilleistung nicht erfolgreich erbracht worden sein, ist es möglich, die betreffende Klausur oder Hausarbeit in einer späteren Übung des entsprechenden Rechtsgebietes zu schreiben oder die Klausur des entsprechenden Fachs im Wiederholungs- und Vertiefungskurs nachzuholen.
  • Einer Übungsklausur vergleichbare Leistungen, die während eines Auslandsstudiums i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NW oder im Rahmen einer Verfahrenssimulation i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NW erbracht wurden, können nach Maßgabe einer Entscheidung des Prüfungsausschusses angerechnet werden.
  • Die in den Übungen erzielten Noten werden zugleich als Auswahlkriterium für die Zugangsberechtigung zum Schwerpunktbereichsstudium herangezogen, wenn die Zahl der Bewerber/innen für einen Schwerpunktbereich die Aufnahmefähigkeit übersteigt und deshalb eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist, § 13 Abs. 2 StudO. In das Auswahlverfahren können folgende Übungsleistungen eingebracht werden: 3 Übungsklausuren (jeweils 1 Klausur im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht) sowie 2 Übungshausarbeiten in zwei unterschiedlichen Fächern nach Wahl. Diese Übungsleistungen müssen mindestens mit ausreichend bewertet worden sein; bei mehreren solcher Übungsleistungen zählt bei der Berechnung des Notendurchschnitts grundsätzlich jeweils die beste Hausarbeits- und Klausurnote in einem Rechtsgebiet.

Weitere Informationen finden Sie undefinedhier oder im undefinedServicecenter.

 

*Die Semesterangabe stellt eine Empfehlung dar, in welchem Zeitraum die Zulassungsvoraussetzung erworben sein sollte, wenn die Möglichkeit des Freiversuchs gewahrt werden soll.

Verantwortlichkeit: