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Schwerpunktbereiche

Das Schwerpunktbereichsstudium beginnt nur zum Sommersemester. Es erstreckt sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden (SWS), § 28 Abs. 3 JAG NW, davon 8 SWS im Grundmodul (Sommersemester) und 8 SWS im Aufbaumodul (Wintersemester), vgl. § 3 Abs. 1 SchwPO. Das Jurastudium in Düsseldorf ist so angelegt, dass die Studierenden im 6. Fachsemester mit dem Schwerpunktbereichsstudium beginnen. Hierzu wählen sie am Ende des vorangehenden Wintersemesters einen Schwerpunktbereich. Informationen zum Auswahlverfahren zu den Schwerpunktbereichen finden Sie hier. Die Schwerpunktbereiche sind beginnend mit dem Sommersemester 2016 neu konfiguriert worden:

Schwerpunktbereich 1: Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht
Schwerpunktbereich 2a: Unternehmen und Märkte / Unternehmensrecht
Schwerpunktbereich 2b: Unternehmen und Märkte / Wirtschaftsrecht
Schwerpunktbereich 3: Arbeit und Unternehmen
Schwerpunktbereich 4: Strafrecht
Schwerpunktbereich 5: Öffentliches Recht
Schwerpunktbereich 6: Recht der Politik
Schwerpunktbereich 7: Internationales und Europäisches Recht
Schwerpunktbereich 8: Steuerrecht
Schwerpunktbereich 9: Medizinrecht

Ablauf des Schwerpunktbereichsstudiums

Die Schwerpunktbereichswahl erfolgt i.d.R. am Ende der Vorlesungszeit des 5. Semesters (Mitte bis Ende Januar). Die Wahl erfolgt ausschließlich online. Das Wahlverfahren und der genaue Zeitraum der Wahl werden rechtzeitig auf der Homepage der Juristischen Fakultät und im Studierendenportal bekannt gegeben. Zur Bedeutung der Übungsnoten für die Schwerpunktbereichswahl siehe unter 3.

Das Schwerpunktbereichsstudium findet in den beiden der Schwerpunktbereichswahl folgenden Semestern statt. Es beginnt immer im Sommersemester (i.d.R. im 6. Semester) mit den Veranstaltungen zum Grundmodul des gewählten Schwerpunktbereichs (8 Semesterwochenstunden). In dem dann anschließenden Wintersemester (i.d.R. im 7. Semester) folgen die Veranstaltungen zum Aufbaumodul des gewählten Schwerpunktbereichs (ebenfalls 8 Semesterwochenstunden).

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Schwerpunktsbereichsprüfung müssen bei der Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung vorliegen, die nach dem Studium des Grundmoduls am Ende des Sommersemesters (i.d.R. 6. Semester) erfolgt, § 5 Abs. 1 SchwPO (ca. Mitte Juli bis zum 1. August: Achtung! Ausschlussfrist!).

Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen sind:

  • Zwischenprüfung (1. – 4. Semester), § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SchwPO
    Für die Zulassung muss die Bewerberin oder der Bewerber zunächst die Zwischenprüfung (siehe dazu) bestanden haben.
  • Grundlagenschein (1. – 5. Semester) *, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SchwPO
    Der Erwerb eines Grundlagenscheins ist Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung. Nach § 11 StudO erhalten die Studierenden einen Grundlagenschein, wenn sie in einer Grundlagenveranstaltung eine schriftliche Leistungskontrolle erfolgreich erbracht haben.
  • Seminarschein (4. oder 5. Semester) *, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SchwPO
    Die Studierenden erhalten den für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung erforderlichen Seminarschein über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, wenn sie die in der Seminarveranstaltung geforderten Leistungen (i.d.R. schriftliche Ausarbeitung und mündlicher Vortrag eines Referates) erfolgreich erbracht haben.
  • Übungsleistungen (2. – 5. Semester) *, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SchwPO
    Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist, dass die / der Studierende in den Übungen im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht insgesamt drei Klausuren bestanden hat, davon in jedem Fach eine, sowie insgesamt zwei Übungshausarbeiten in zwei unterschiedlichen Fächern nach Wahl.

Hinweise zu den Übungsleistungen:

  • Im Ergebnis werden je Übung zwei Übungsklausuren in der Vorlesungszeit angeboten sowie eine Hausarbeit, die in der nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit des Semesters gestellt wird, in dem die Übung stattfindet; eine zweite Hausarbeit wird nicht angeboten. Eine weitere Übungsklausur je Rechtsgebiet wird im Wiederholungs- und Vertiefungskurs zu den Übungen im 5. Semester angeboten. Sollte im Rahmen einer Übung eine Teilleistung nicht erfolgreich erbracht worden sein, ist es möglich, die betreffende Klausur oder Hausarbeit in einer späteren Übung des entsprechenden Rechtsgebietes zu schreiben oder die betreffende Klausur im Wiederholungs- und Vertiefungskurs nachzuholen.
  • Einer Übungsklausur vergleichbare Leistungen, die während eines Auslandsstudiums i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NW oder im Rahmen einer Verfahrenssimulation i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NW erbracht wurden, können nach Maßgabe einer Entscheidung des Prüfungsausschusses angerechnet werden.
  • Die in den Übungen erzielten Noten werden zugleich bei der Schwerpunktsbereichswahl als Auswahlkriterium für die Zugangsberechtigung zum Schwerpunktbereichsstudium herangezogen, wenn die Zahl der Bewerber/innen für einen Schwerpunktbereich die Aufnahmefähigkeit übersteigt und deshalb eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist, § 13 Abs. 2 StudO. In das Auswahlverfahren können folgende Übungsleistungen eingebracht werden: 3 Übungsklausuren (jeweils 1 Klausur im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht) sowie 2 Übungshausarbeiten in zwei unterschiedlichen Fächern nach Wahl. Diese Übungsleistungen müssen mindestens mit ausreichend bewertet worden sein; bei mehreren solcher Übungsleistungen zählt bei der Berechnung des Notendurchschnitts grundsätzlich jeweils die beste Hausarbeits- und Klausurnote in einem Rechtsgebiet.

Die Schwerpunktbereichsprüfung macht 30 % der Gesamtnote der „ersten Prüfung“ aus (§ 29 Abs. 2 JAG NW). Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht gem. § 4 Abs. 1 S. 1 SchwPO aus einer 5-stündigen Aufsichtsarbeit (§ 6 SchwPO), einer 4-wöchigen häuslichen Arbeit (§ 7 SchwPO) und einer mündlichen Prüfung (§ 9 SchwPO.

  • Die Aufsichtsarbeit ist nach dem Studium des Grundmoduls in den Semesterferien (i.d.R. Mitte September) anzufertigen.
  • Die häusliche Arbeit folgt nach dem Studium des Aufbaumoduls in den Semesterferien (Ausgabe i.d.R. Mitte Februar).
  • Die mündliche Prüfung findet regelmäßig während der Vorlesungszeit des folgenden Sommersemesters (i.d.R. des 8. Semesters) statt.

Meldet sich ein Prüfling bis zum Abschluss des 6. Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch), § 18 Abs. 1 SchwPO. § 25 Abs. 2 – 5  JAG NW gilt entsprechend.

Besteht der Prüfling die Schwerpunktbereichsprüfung im oben genannten Freiversuch, kann er diese Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen.

 *Die Semesterangabe stellt eine Empfehlung dar, in welchem Zeitraum die Zulassungsvoraussetzung erworben sein sollte, wenn die Möglichkeit des Freiversuchs gewahrt werden soll.

Verantwortlichkeit: